Gesetzsammlung
des Firstenthums Reuß älterer Linie.
W. 8
(Ausgegeben den 12. April 18358.)
13. Bekanntmachung
der Instruction für die Feldgeschworenen.
In Ausföhrung des Gesetzes vom 23. Februar 1858, die vorzunehmende Landes-
vermessung betreffend, I. 6 und 7, ilt zur Festslellung der Obliegenheiten und Ver-
hälenisse der Feldgeschwornen die nachstehrnde Instruction erlassen worden und wird
solche zur Nachachtung aller Betheiligten hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
8. 1.
Die Feldgeschwornen haben von den örtlichen Flur-, Grenz= und Grundbesitz- .. Sestenahn
verhältnissen sich möglichst genaue Kenntniß zu verschaffen, damit sie bei den Flur- n lni
begehungen, Eroͤrterung von Grenzzweifeln und Besitzfragen Auskunft ertheilen und nin
von ihnen überhaupt die Grenzen und Grenzmarken überwacht werden können.
8. 2.
Bei Flurvermessungen liegt den Feldgeschwornen ob, das Vermessungspersonal i!*r d
so oft als nöthig, bei dessen Geschaften zu begleiten, namentlich den Verhandlungen messungen kan-
über Feststellung der Grenzen und uber Zuständigkeit des Grundbesigec beizuwoh-
nen, um nach Erfordern alo verpflichtete Ortokundige Auskunft zu ertheilen. Auch
haben sie den Vermesser einer Flur, da nothig, bei der grometrischen Aufnahme
(Kartirung) zu begleiten, um durch ihre Ortokenniniß und sonst dem Geschäfte
förderlich und nützlich zu sein.
(. 3.
Ferner liegt den Feldgeschwornen ob, bei den Flurvermessungen darüber zu Horisthung.
wachen, daß die geschlagenen Laagpfähle und die von dem Geometer Behufs der
Aufnahme elwa auagestellten Signale und Meßpfähle nicht beschädigt, verrückt oder
gar entwendet werden.
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