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Dabei soll der Kopf der Wald= und Wiesengrenzsteine eben, derjenigen
für Felder dagegen abgerundet sein. Letztere dürfen nicht über eine
halben Fuß uber die Erde herauöstehen.
3) Im Uebrigen dürfen die Grenzsteine zwar kleiner sein; es ist aber deren
Kopf mindeslens in der Weise zu bearbeiten, daß sie sich von gewöhn=
lichen unbehauenen Steinen leicht unterscheiden lassen und ihr Rump
soll mindestens 1 Fuß Hohe und 3# Fust Stärke besipen.
4) Die Bezeichnung der Grenzsteine an ihrem Kopfe und sonst mit Buch-
staben, Zahlen 2c. bleibt dem Ermessen der Bekhefligten und der An-
ordnung der Behörde überlassen.
Einem jeden Grenzsteine ist eine bestimmte Anzahl, wenigstens 3
gebraunter Ziegelstücke oder Glao oder Porzellanscherben, Holzkohle,
Schmiedeschlacke und dergleichen schwer zerstorbarer Gegenstände ald so-
genannte Zeugen und Urkunden unterzulegen und sind dem Kopfe der
Grenzsteine auf Flurgrenzen und in Hauptkrümmungen der Grundstücke,
namentlich im Walde und auf Wiesen sogenannte Schlaufen, welche die
Richtung der Grenzen bezeichnen, aufzuhauen.
. 6.
Auch nach beendigter Flurvermessung sind sie verpflichtet, auf die ——
Grenzen — seien dieß Landes-, Flur= oder Privalgrenzen, Grenzen der Wege, —W—— der
Triften c. — und die verschiedenen Grenzmarken (Grenzsteinr, Higel, Gruben,
Bäume, Säulen, Gräben, Raine 2c.) ein wachsames# Auge zu haben, zu diesem
Behufe alljahrlich wenigstens einmal und zwar am 1. Mai die ganze Flur,
die Landesgrenzen insbesondere in Gemeinschaft mit den Feldgeschwornen des be-
treffenden ausländischen Ortes, durchzugehen, alle Grenzmängel, welche sie wahr=
nehmen, sorgfältig aufzuzeichnen und über den Befund bei Einem Thaler Ord-
nungellrafe zur Gemeindecasse längstens bis zum 14. Mai ihrer Gerichtsbehörde
Anzeige zu erstatten. Auch haben sie hierbei gleiche Anzeige bei der Gerichtebehörde
Behuse der Einleitung der Untersuchung zu machen, wenn sie frevelhafte Beschä-
digungen an der Grenzversteinung oder eigenmächtige Verrückung von Grenzlteinen
oder Abackerungen, sowohl an Privatgrundslücken, als an Kammer-, Kirchen-,
Schul= und Gemeindegut entdecken.
Die bei der iäbrüchen Flurbegehung enrdeckten Mängel und bezüglich deren
sofortige Berichtigungen N. 7. sind in ein Verzeichniß nach beifolgendem Schema
A. zu bringen. uht haben sie der Behörde über die elwa vorgefundenen Var-
änderungen der Kulturarten Meldung zu machen.