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. 7.
Zur baldigen Beseitigung entdeckter Grenzmängel sind übrigens die Feld-
geschwornen ermächtigt und verpflichtet, lockere und versunkene Grenzsteine zu befe-
stigen, bezüglich zu heben und beschädigte Grenzmarken den Anliegern anzuzeigen,
und dafür zu sorgen, daß sie durch neue ersebt werden; ferner wenn sie Steine
umgeackert finden, oder ein solcher Fall bei ihnen zur Anzeige kommt, für deren
sofortige Wiedereinsehzung im Beisein der Anlieger, sofern noch die oben erwähnten
Zeugen, Urkunden und sonstigen Unterlagen des Grenzsteines an dessen Standort
aufgesunden werden, auch kein Verdacht bsichtlicher rrüchung der Zeugen, somit
über den Grenzpunct kein Zweifel vorliegt, Sorge zu trage
Dagegen ist eine Anzeige bei der betreffenden Behnn Behufs der Herslel-
lung in allen Fällen nölhig, wo der Grenzpunct aus solchen Kennzeichen nicht mehr
mit voller Sicherheit zu erkennen und daher aus der Flurkarke zu entnehmen ist.
Gleiche Anzeige ist wegen Rucksichtnahme auf die Flurkarte nöthig, wenn eine
neue Versteinung oder eine Versehung von Grenzsteinen beabsichtigt wird, indem
jedes eigenmächtige Verfahren hierin untersagt ist.
F. 8.
Vorstehende Bestimmungen erleiden eine theilweise Ausnahme bei
#) bei Flurgrenzsteinen, hinsichtlich deren vorerst Anzeige an den Gemeinde=
vorstand stattfinden muß,
-
S
) bei Landesgrenzsteinen — in Gemaͤßheit des Mepulan über das Ver-
fahren bei Landeögrenzrevisionen vom 10. Februar 1855. Finden sich
bei den alljährlich regelmäßig am 1. Mai Fier aus 0% %„%„r Gründen
außergewöhnlich vorzunehmenden Grenzbegehungen dergleichen Grenzsteine,
welche sich noch ganz an ihrer Stelle befinden, über deren Standpunct
also kein Zweifel obwallet und die nur einer Hebung oder Geraderich-
tung bedürfen, so ist diesem Bedürfniß in Gemeinschaft mit den Feld-
geschwornen des belreffenden augländischen Ortes bei der Revision ohne
Weiteres abzuhelfen; nur ist davon der zuständigen Behörde bel der
Anzeige über das Resultat der Grenzbegehung genaue Meldung zu
machen.
In Betreff schadhaft gewordener, umgefallener und überhaupt aus
ihrer Stellgewichener Landesgrenzsteine haben die Feldgeschwornen sich
lediglich auf die Anzeige über den Befund zu beschränken und dürfen
dieselben ohne Ermächtigung der betreffenden Behörde keinerlei Her-
stellung vornehmen.