Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß alterer Linie.
W. 9
(Ausgegeben den 28. April 1858.)
14. Bekanntmachung
der Instruction für die bei der Landesvermessung zu verwendenden
Geometer.
Behufs der — nach F. 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1858 zu erlassen-
den — Justructien für die bei der Landesvermessung zu verwendenden Geomcter
sind, nächst den nöthigen allgemeinen Beltimmungen über die Dienstverhältnisse 2c.
derselben die auf sie Bezug habenden Vorschriften des gedachten Gesebes in Fol-
gendem zusammengestellt und mit erläuternden Vorschriften begleitct worden.
Zur Nachachtung aller Betheiligten wird diese Instruction hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
I. Allgemeine Vestimmungen.
C. 1.
Die bei der Landesvermessung zu verwendenden Geometer werden von Fürsll.
andesregierung in Pflicht genommen, treten jedoch nicht in die Verhältnisse der
Staalodiener, und wenn sie Ausländer sind, nicht in den Unterthanen-
verband.
Sie können daher bei sich ergebender Untauglichkeit, bei Pflichtverletzung, nament-
lich in Fällen der Insubordination 2c. jederzeit von Fürstl. bandesregierung ohne
sormliche Untersuchung und ohne irgend einen unsrruch auf weitere Verwendung,
Pension 2c. ihrer Function wieder enthoben werden. Uebrigens sind sie bei Aus-
übung der ihnen übertragenen Vermessungs= und „Lrungogeschifte den öffent-
lichen Beamten, beziehendlich Behörden, gleichgestellt
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Ditnsiverkaͤll-
nisst.