Boitsehung.
Dettantwoil-
lichktit.
Urlaub.
Gebühren.
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8. 2.
Die Geometer sind zunächst dem Obergeometer untergeben, daher sie in allen
dienstlichen Angelegenheiten von ihm die nöthigen Aufträge und Anordnungen zu
gewärtigen und diesen auf das Püncklichste nachzukemmen, auch erforderlichen Falles
von ihm die nöthige Instruction einzuholen haben.
Es versteht sich von selbstt, daß sie den elwaigen unmittelbaren Aufträgen
und Weisungen Fürstl. kandeéregierung jederzeit gehörige Folge zu leisten haben.
C. 3.
Jeder Geometer ist für die vorschristsmäßige und tüchtige Ausführung der
ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich, daher er seine Geschäfte steto actenmäßig
zu behandeln hat, um den Gang des Geschäfts und das beobachtete Verfahren
ausweisen, bezüglich rechtfertigen zu können.
Fehlerhafte Arbeiten hat der Geometer in der Regel unentgektlich zu berichti-
gen und, nach Besinden Fürstlicher Landesregierung, die dadurch veranlaßten Un-
tersuchungs= und Revisionskosten zu bestreiten; überdies werden begangene Fahr-
lässigkeiten mit Verweis und im Wiederholungöfalle mit Entfernung von der Ar-
beit geahndet.
behtere hat der Geometer unfehlbar zu gewärtigen, wenn er sich einer eigent-
lichen Pflichtverlebung schuldig macht.
G. 4.
Ohne Genehmigung des Obergeometers darf sich der Geometer von dem ihm
angewiesenen Stationsorte auf längere Zeit als 24 Stunden nicht entfernen, auch
ohne Erlaubnist auSwärtige Privatvermessungen nicht übernehmen, und ebensowenig
Auszüge oder vollständige Kopien der Flurkarten und neuen Grundbücher an Pri-
vaten abgeben oder Lehrlinge und Praktikanten annehmen.
g. 5.
Die bei der Flurvermessung beschäftigten Geometer erhalten fuͤr die durch das
Gesetz vem 28. Febr. 1858, die vorzunehmende Landesvermessung betreffend, und
die gegenwärtige Instruction vorgeschriebenen Arbeiten einschließlich ded zweiten für
die Ortsgemeinden bestimmten Exemplars der Flurkarte und des Grundbuches, an
Gebühren