Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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1) für jede Hofraithe oder jedes Gebäude, welches ein besonderes Item 
bilder, 
7 ½ Sgr.; 
2) für jeden, in 1000 cheiligem Maaßstabe aufgenommenen Morgen 
7½ Sgr.; 
3) für jeden in 2000 theiligem Maaßstabe aufgenommenen Morgen 
4 Sgr. 
Wo in einzelnen Fällen die Aufnahme und Vermessung durch Terrainschwie- 
rigkeiten oder große Parcellirung ungewöhnlich erschwert wird, wird von Fürstl. 
bandesreglerung nach Besinden eine besondere Remuneration bewilligt werden. 
Außerdem erhält der Geometer auf die Dauer der Aufnahme fceie Quartier, 
einschließlich Bett, Bedienung, Heizung und Beleuchtung in der Maaße, daß ihm 
dafür eine tägliche Baarvergütung ausgesetzt und aus Fürstlicher Landebrasse ge- 
zahlt wird. 
8. 6. 
Bei der Aufnahme sind folgende Instrumente in Anwendung zu bringen: Justrumente 
1) eine 5 Ruthen lange Meskette mit Zählern, Kettenstäben und den nöthi- 
gen Mewßfahnen; 
2) ein halber Ruthenstab; 
3) ein Winkelspiegel; 
4) ein Meßtisch mit Zubehör (das Stativ nach Reichenbach'scher Construc= 
tion); 
5) eine Kippregel mit achromatischem Fernrohr; 
6) eine Drientir-Boussole; 
7) eine Cylinder= oder Dosenlibelle. 
Dem Geometer werden 
die Mehkette, 
die Maastäbe, ¾
	        
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