Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Das aufgenommene Potokoll ist von den, der Verhandlung beiwohnenden 
Ortsvorständen und Feldgeschwerenen und nach Umständen von den anwesend ge- 
wesenen Betheiligten mit zu unterschreiben. 
Dem Protokoll ist ein Faustrif beizufügen, worin das Detail der einzelnen 
Grundstücke, die bereits versteinten, sowie die neu regulirken, ingleichen die noch 
zweifelhaften Grenzen (leßtere nach ihrer vorläusigen Feststellung mit den ent- 
srrechenden Nummern, endlich die Namen der Grundeigenthümer und Angrenzer 
sammt der Culturart der Grundstucke aufzunehmen sind. 
8. 13. 
Die Aufnahme der Ortschaften — deren Grundriß alê erste Section steto ein ausnabme der 
besonderes Blatt der Flukarte bildet — ist unabhängig ven der umliegenden Flur Cuschaften. 
hauptsächlich miktelst Stationirens in der Art zu bewirken, daß von einem gemein= 
schaftichen Punkt im Innern des Orts Hauplmeszüge, woran das Detail anzu- 
knüpfen ist, nach Außen gelegt werden, und durch Umzirhen die Aufnahme zum 
Schluß gebracht wird. 
Die Länge der Hauptmeßzuge ist zweimal (verwärts und rückwärté) mit der 
Kette sorgsältig zu messen, und auc den verschiedenen Ergebnissen dieser Messungen 
ist das arithmetische Mittel als Zahlenwerth ihrer Größe zu berechnen. Ebenso“ 
sind die Winkel der Hauptmeßzüge, welche sie unter einander und welche ihre Sta- 
tionen bilden, zweimal sorgfältig zu messen. 
Diese Winkelmessung hat von dem gemeinsamen Anfangepunkt sämmtlicher 
Hauptmeßzüge in dem Innern dea Orto zu beginnen und ist in der Reihenfolge, 
in welcher die Messung aufzutragen für zweckmüig. crachtet wird, zu bewirken, 
dabei jedoch eine selche Richtung thunlichst zu vermeiden, bei walcher man den 
Schlußpunkt des eben zu messenden Zuges in den Rücken bekommt. 
. 14. 
Die Aufnahme der Fluren ist sectionsweise und zwar so zu bewirken, daß Aufpabe der 
jeder District Einem Blatt der Karte entspricht. Als Grenzen eines Districc sind 
wo moglich Ruufa. Wege, Gräben, Naine und sonstige natirliche Grenzen anzuneh- 
menz jedoch ist dabei die ungetreunte Aufnahme von solchen Grundstücken, welche 
unker derselben ertblichen Benennung begriffen werden, zu berücksichtigen. 
Zur Erzislung größerer Genauigkeit ist die Aufnahme der Districte in einzel- 
nen, von einander unabhängigen Abtheilungen verzunchmen und deren Vereinigung
	        
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