Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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14) Lehm- Sand- und Thongruben, 
12) Scteinbrüche und Steinhorste. 
Die Bezeichnung dieser Gegenstände, sowie der Landes-, Flur= und Prival- 
*- grenzen, der Culturgrenzen, ingleichen der ohne Ausnahe aufzunehmenden Grenz-- 
ich 
Maaßstab der 
Jelchnunge 
weilere “ F 
derselben. 
zeichen auf den Karten, hat in der, in der Beilage I. ersichtlichen Weise zu er- 
vipn. 
K. 16. 
Die Messungen der Ortschaften sind in dem Maaßstab von 1:1000, die der 
Fluren — sofern nicht bei großer Parcellirung derselben von Fürstl. Landeoregie 
schriflen WWrang ein anderer Maaßstab bestimmt werden wird — in dem von 1:2000 zu kar- 
tire 
Direchnung der 
Or#ndstücke. 
Die Zeichnung der Karte har in der Weise zu geschehen, daß die Nordseite 
des betreffenden Flurabschnittes stets nach oben liegt; um dies anzudenten, ist stets 
die magnetische Nordlinie zu verzeichnen. 
Ferner ist auf jedem Kartenblatte ein verjüngter Maaßstab von 100 Ruthen 
Länge, bei 2000theiliger, bezüglich 1000theilger Verjüngung, je nachdem das Kar- 
tepblatt in dem einen oder dem andern Maaßstabe ausgenommen ist, wo möglich 
in der Mitte der untern Seite anzufügen, eben so an jeder Seite eine Linie von 
derselben Länge, damit man etwaige spätere Verziehungen des Papiers danach be- 
urrheilen kann. 
Endlich soll die Karte einen, den Namen des Orts oder der Flur, den des 
Geometers und die Jahrszahl nachweisenden Titel (wo möglich in der untern Ecke 
Unes), ferner die Namen der Wege, Flüsse, Bäche 2c., die ortöüblichen Bezeich- 
nungen der Districte und sonsligen Gegenstände, die fortlaufende Nummer der Hof- 
raithen und Grundstücke, die horizontalen Enefernungen der bandes= und Flur- 
grenzsteine und die Benennung der Außengrenzen der Section enthalten. 
iäke Bezug auf das Nummeriren der Grundstücke ist zu beobachten, daß jedes 
Erundllac seine eigene Nummer erhalte, ehe die Nummerfolge auf ein anderc# über- 
geht; etwa zu unterscheidende Unterabtheilungen sind durch die Buchslaben des klei- 
nen lateinischen Alphabets zu bezeichnen. 
(. 17. 
Die hierauf folgende Berechnung der Grundstücke, welche ebenso wie die Re- 
vision vor dem Abschneiden der Karke von der Meßtischplatte auszuführen ist, muß 
zu mit Hülse wöglich großer, durch farbige Linien zu begränzender mit römi- 
schen Affern derselben Farbe zu bezeichnenden Berechnungssiguren geschehn, wobei,
	        
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