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soweit es tbunlich, unmittelbar gemessene Distanzen als Factoren der Berechnung
zu berücksichtigen sind.
Hierauf sind die nach Besitzstand, Culturart #. verschiedenen Einzelflächen zu —
berechnen melrie Resultate in einem Flächenregister niederzulegen. Vergl. Beil. II.
Die Berechnung jedes Kartenblattes ist in einem besondern Hefte auszufüh-
ren, welches zur Revision mit abzugeben ist
Als Maaßeinheit dient die Duadratruthe; die Berechnung ist bis zu einem
Viertheil derselben auszudehnen.
Greifen Grundsüückötheile in eine andere Flur hinüber, so sind solche nächst
der generellen Berechnung de5 ganzen Grundstückes auch speziell für sich zu berech-
nen, und in dem Grundbuch die geeignete Notiz hinsschtlich des übergreifenden Ab-
schnittes zu machen. Aus andern Fluren in die zu messende hinübergreifende Grund-
stucksabschnitte sind, soweit sie zusammen liegen, auch zusammen zu berechnen, um
enklich auch in dem Grundbuch bezüglich generell eingetragen zu werden.
C. 18.
Nachdem die Aufnahme und Berechnung des Districts durch den Obergeome-Deitere Ver-
ter revidirt worden ist, sind die Districtskarten auf mit Leinwand unterzögenes Jachnung de
Papier zu zeichnen und zu deren Herstellung die Menselblätter sosort nach dem Ab- Ae:R .
schneiden doppelt zu cepiren, jedoch dürfen dieselben vor Aufstelung des Grund- "«
buches nicht beschrieben werden, damit spätere Aenderungen ohne Nachtheil einge-
tragen werden können.
uch ist für jede Flur eine Uebersichtskarte herzuslellen, welche nicht sowohl
die einzelnen Grundstücke als vielmehr die Umrisse des ganzen Orts, die ganzen
Feldlagen mit ihren Verrainungen, Hauptgewanden und Kulturverschiedenheiten an
Wald, Wiese, Feld, Leede 2c., die Verschiedenheit der Boden-Obersläche, die Berge,
Thäler, Gärten mit ihren Gewässern und allen Fahr= und Fußwegen im kleinen
Maaßstabe übersichtlich darstellen soll.
Diese Uebersichtkarten sind in der Regel in dem Maaßstabe von 1: 8000
zu zeichnen.
é. 19.
Die Ergebnisse der Vermessung und Berechnung jeder Flur sind in dem Ent- Enimasung
und Revision
wurke des Grundbuches zusammenzustellen, welches in zwei Exemplaren ausgefer= der Grund.
bücher.
tigt werden und in verschiedenen Rubriken folgende Gegenstande enthalten soll:
I) die laufende Nummer jedes Grundstückes übereinstimmend mit den auf
der Flurkarte elngeschriebenen;
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