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der h
Bermessi
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2) die Bezeichnung der Feldlage nach der ortslblichen Benennung;.
3) den Vor= und Zunamen des Eigenthümers, bei Forensern auch den
Dobnott, ferner die Bezeichnung des Gegenstandes und der Kultur-
art.
Hierbei ist namentlich darauf zu sehen, daß Grundstücke nicht auf
den Namen eines blosen Nuhnießers (Lasfpachters, Zeitpachterö 2c.) ein-
getragen, die einer Ehefrau oder Sliefkindern gehörigen Grundstücke nicht
auf den Namen des Ehemannes bezüglich Stiefvaters geschrieben werden,
kerner: daß gleichnamige Personen durch Beisetzung der Hausnummer
gehörig unterschieden werden und daß endlich bei Grundstücken, welche
von mehreren Personen bhemeigfhasiih besessen werden, der Name und
der —3 e ½6, ½ k.) jedes einzelnen Theilhabers ermit-
und im undbuch unter der betreffenden Grundstücksnummer
zuindn Pmires indem das Grundstück immerhin nur eine Nummer
ekommt
4) Den Flächengehalt für jede Kulturart, bezüglich jeden auf der Karte
unterschiedenen Gegenstand
nd ;
5) den Auswurf des Gesammtgehaltes sämmtlicher Bestandtheile jedes
Grundstückes nach Morgen, Ruthen und Viertelruthen
Den Entwurf deo Grundbuches hat der Geometer zunächst der zuständigen
Gerichtsbehörde zur Revision hinsichtlich der richtigen Angabe der Eigenthums-
verhältnisse, hiernächst aber mit den Vermessungsacten, den Berechnungöheften und
den Menselblättern dem Obergeometer zur seinerseitigen Revision vorzulegen.
8. 20.
nach Revision des Grundbuches der Geometer sämmtliche hierbei sich er-
Hat
b„ gebene Erinnerungen beseitigt und ist die Reinzelchnung der Karten beendigt, so
ot hat er sämmtliche Vermessungsergebnisse und zwar
1) die Vermessungsacten,
2) die revidirten Meßtischblätter,
3) die revidirten Berechnungöheste mit den Vermessungoregister und Ver-
messungsmanual,
4) den Entwurf des Grundbuches,
e Reinkarten
5) di
nebst seiner zior über die fragliche Aufnahme an den Obergeometer abzulie-