Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

fern, am Schluß der Vermessung außerdem die ihm zum Gebrauch übergeben 
Meßkette, Meßtischplatte und Maaßstab zurückzustellen. 
g. 21. 
Sollten in einzelnen Fällen Abweichungen von dem im vorstehenden boschrie, “s 
benen Verfahren nöthig und von Fürstl. Regierung angeordnet werden, so hart d 
Geometer den betreffenden abweichenden Vorschriften genau und sofern dieß metr 
Mühe und Arbeit bedingen sollte, ohne Anspruch auf eine höhere Vergütung, nach- 
zukommen. Derselbe ist überhaupt verbunden, auf das Vermessungsgeschäft bezüg- 
liche Weisungen aller Art, auch wenn sie in der gegenwärtigen Inslruction nicht 
vorgesehen sind, von dem Obergeometer entgegen zu nehmen und zu befolgen. 
Greiz, den 31. März 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Otto. 
" v. Geldern, Erlepindors.
	        
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