Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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i. 10.
(Ausgegeben den 30. April 1858.)
15. Verordnung
zum Schutz der bei der Kandesvermessung zu errichtenden Markzeichen,
Signale 2c.
Um die Arbeiten bei der bevorstehenden Landesvermessung vor Störungen
durch Hinwegnahme oder Verletzung der zu jenem Behufe errichteten Markzeichen,
Signale #. möglichst zu sichern, wird mit Lerenissimi Höchster Genehmigung
hiermit verordnet, was folgt:
1.
Jeder Grundbesitzer ist verbunden, dem bei der Flurvermessung beschäftigten
Personal das Betreten seiner Grundstücke jederzeit ungehindert zu gestatten und auf
denselben die Aufstellung des Meßapparates, die Ertichtung von Signalen jeder
Art, das Einschlagen von Pfählen und sonstigen Markzeichen unweigerlich geschehen
zu lassen.
In Nällen, wo durch Errichtung von Signalen auf Feldern mit anstehendem
Getreide ein erheblicher Schaden verursacht werden würde, wird nach Befinden
von Fürstlicher Landesregierung auf Bericht des Obergeometers eine angemessene
Entschädigung bewilligt werden.
2.
zum Zweck der Vermessung aufgestellte Signale, Stangen, Lagpfähle
und — Markzeichen wegnimmt, beschädigt, verrückt oder verändert, verfällt,
ie nachdem das Vergehen von größerem oder geringerem Umfange war und die
berbuschseishe Absscht mehr oder minder hervorgetreten ist, in eine Gefängnißstrafe