Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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in allen Fällen nur mit dem Oberinspektor und refpektive mit dem Jollrichter 
des Zollamtes, bei dem er angesiellt ist, in amtlicher Relation stehen und zu 
verhandeln haben. 
Art. 4. Ergeben sich durch die speziellen Revisionen der Königlich-Preußi- 
schen Behörden Abweichungen von den Oeklararionen, welche bei den respektiven 
Zolliickktten der übrigen, der Revisionsvereinigung beigetretenen Uferstaaten erfolgt 
sind und eine Verkurzung der zu erhebenden Gefälle, oder gar absichtliche Oefrau- 
den der Schiffer; so wird der Zollkommissarius durch die Königlich-Preußische Joll- 
behörde davon unverzüglich in Kenntniß gesetzt, der Schiffer aber nicht abgefertigt, 
bevor nicht die verkürzten Zollgefalle, nebsi den freiwillig erlegten Strafen und 
Kosten von dem Königlich-Preußischen Zollamte nacherhoben und dem Zollkom- 
missair zugestellt find. 
Verweigert der Defraudant die Strafen und Kosten, so bleibt es dem Er- 
messen des Jollkommissairs überlassen, ob er deshalb bei dem kompetenten König- 
lich-Preußischen Jollrichter auf förmliche Untersuchung antragen, oder die nähere 
Verfolgung der Defraude, den. betreffenden Jollämtern Seiner Allerhöchsten Kom- 
mittenten, im Fall der Habhaftwerdung des Kontravenienten, vorbehalten will. 
Art. S5. Wenn Königlich-Preußischer Seits eine Kautionsbestellung für 
die in Wirtenberge oder Mühlberg vielleicht nicht vollsiändig bezahlten Elbzollge- 
fälle vom Schiffer gefordert werden sollte; so soll dies dem Zollkommissair angezeigt 
und wenn derselbe es verlangt, auch noch überdies eine besondere Sicherheit für 
die bei den bereils passirten Elbzollämtern der hohen Kontrahenren vielleicht unrich- 
tig erlegten Gefälle, bei dem Zollamte zu Wirtenberge oder Mühlberg geleistet 
werden, welche jedoch Ein Drittheil des Betrags derjenigen Jollgefälle nicht über- 
steigen wird, die an den passirten Jollstärren nach dem Manifesie bereits erlegt sind. 
Art. 6. Zu Jollkommissarien werden nur gesittete, verträgliche und er- 
fahrne Männer gewählt, und sie werden so besoldet werden, daß sie ansiändig und 
unabhängig von allen Nebeneinnahmen aus dem Diensie, die ihnen unter keinem 
Namen erlaubt sepn sollen, leben können. 
Ihre Ernennung und Instruktion werden jedesmal dem Königlich-Preußi- 
schen Ministerio bekannt gemacht, und sie sowohl als die Zolloffizianten zu Wirten- 
berge und Mühlberg zu einem verträglichen und konziliatorischen gegenseitigen 
Benehmen besonders verpflichtet werden. 
Art. 7. Sollten die Königlich-Preußischen Ober-Zollinspektoren zu Wit- 
tenberge und Mühlberg veranlaßt werden, bei den Königlich-Sächsischen, Groß- 
brittannisch= Hanndverschen, Dänischen oder Großherzoglich-Mecklenburgischen 
Elbzollämtern die Einsicht der Register oder Mittheilungen aus denselben nachzu- 
suchen; so soll ihnen dieses mit gleicher Bereilwilligkeit verstattet werden. 
Art. 8. Da die Erfahrung die Zweckmäßigkeit der gegenwärtigen Kon- 
vention über das gemeinschaftliche Revisionsverfabren am besten ergeben win ; 
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