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Arbeiter gemacht und ihm 1 Thaler abgezogen, zum dritten Male folgt Dienst-
entlassung, oder erhöhete Geldstrase darauf. Plackereien gegen Reisende und Pas-
santen, Trunkenheit, Widersevlichkeir und Infubordination werden nach dem Er-
messen Fürstlicher Landeöregierung mit Verweis, Geldstrase von 1 bis 3 Thlr.,
Gefängniß bis zu 6 Tagen, während deren auf Kosten deo Straffalligen ein Ar-
beiter gehalten wird, nach Besinden mit Dienstenksetung, Untreue und Betrügerei
aber neben der den Verbrecher treffenden Eriminalstrafe gleich das ersie Mal mit
Verlust dee Dienstes unverweilt geahndel.
. 20.
Dienstaufkündigung.
Der Straßenaufseher wird ven der Inspection angenemmen und kann auch
außer den im vorigen K. gedachten Fällen mit Vorwissen Fürstlicher Regierung
nach erfolgter einmonaklicher Kündigung entlassen werden.
Ebenso steht auch ihm selbst frei, den Dienst aufzugeben; er ist jedoch gehal-
ten, ehbenfalls vier Wochen zuvor den brabsichtigten Austrikt bei Fursklicher ban-
deöregierung anzuzeigen.
. 21.
Dienstgebübrnisse.
So lange der Straßenaufseher im Dienste sich besindel, werden ihm außer
seinen Tagelöhnen
alle 2 Jahre eine Livree von grauem Tuch mit grünem Kragen, Aufschlag
d Revers mit Metallknopfen,
eine Dienstmütze mit einem messingnen vergoldeten Löwen, oder dafür
12 Thlr. in Bausch und Bogen gewährt.
Diese Livreestücke hat der Aufscher reinlich und ordentlich zu halten und zu
dem Ende jederzeit dem Straßenmeister auf dessen Verlangen vorzuzeigen. Sie
sind, wenn der Aufseher den Dienst freiwillig oder in Folge höherer Verfügung
vor Ablauf der festgesetzten Haltezeit verläßt, von ihm, im Falle seines Ablebens,
bevor sie verdient ist, von seinen Erben reinlich und ganz an die Skraßenbau-
Inspection zurückzugeben.
ie vergoldeten Wappenlöwen bleiben stets Eigenthum der Straßenbau-
verwaltung.
Vorzüglich ktreuen und zuverlässigen Aufsehern kann eine Lohnerhöhung und
eine angemessene äuhere Auczeichnung durch einen Stern am Livreekragen zugestan-
den werden.