134 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urteil
zugleich besondere Verfügung.
5. Das Urteil, welches den Tag der Verhand-
lung, die Namen der Richter, die summarische
Erklärung des Beschuldigten über die ihm vor-
gehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Be-
weisaufnahme und die Entscheidung über die
Tatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz,
auf welches das Urteil begründet ist, enthalten
muß, wird von den sämtlichen Richtern und dem
Gerichtsschreiber unterzeichnet.
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet
kein Rechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe
lantenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Be-
stätigung des im 9§ 7 bezeichneten Militärbefehls-
habers, und zwar in Friedenszeiten der Be-
stätigung des kommandierenden Generals der
Previnz.
7. Alle Strasen mit Ausnahme der Todes-
strase werden binnen 24 Stunden nach der Ver-
Fündigung des Erkenntnisses, Todesstrafe binnen
gleicher Frist nach Bekanntmachung der erfelgten
Bestätigung an den Angeschuldigten zum Voll-
zug gebracht.
Z. Die Todesstrafe wird durch Erschießen wo#l-
streckt. Sind Erkenntnisse, welche #auf Todes-
strafe lauten, bei Aufhebaing des Belagerungs-
zustandes noch nicht vollzogen, so wird diese
Strafe von den ordentlichen Gerichten in die-
jenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen
pon dem Belagerungszustande, die gesetzliche
Folze der von dem Kriegsgericht als verübt an-
Yenommenen Tat gewesen sein würde.