Object: Deutsches Kriegszustandsrecht.

134 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urteil 
zugleich besondere Verfügung. 
5. Das Urteil, welches den Tag der Verhand- 
lung, die Namen der Richter, die summarische 
Erklärung des Beschuldigten über die ihm vor- 
gehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Be- 
weisaufnahme und die Entscheidung über die 
Tatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, 
auf welches das Urteil begründet ist, enthalten 
muß, wird von den sämtlichen Richtern und dem 
Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet 
kein Rechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe 
lantenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Be- 
stätigung des im 9§ 7 bezeichneten Militärbefehls- 
habers, und zwar in Friedenszeiten der Be- 
stätigung des kommandierenden Generals der 
Previnz. 
7. Alle Strasen mit Ausnahme der Todes- 
strase werden binnen 24 Stunden nach der Ver- 
Fündigung des Erkenntnisses, Todesstrafe binnen 
gleicher Frist nach Bekanntmachung der erfelgten 
Bestätigung an den Angeschuldigten zum Voll- 
zug gebracht. 
Z. Die Todesstrafe wird durch Erschießen wo#l- 
streckt. Sind Erkenntnisse, welche #auf Todes- 
strafe lauten, bei Aufhebaing des Belagerungs- 
zustandes noch nicht vollzogen, so wird diese 
Strafe von den ordentlichen Gerichten in die- 
jenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen 
pon dem Belagerungszustande, die gesetzliche 
Folze der von dem Kriegsgericht als verübt an- 
Yenommenen Tat gewesen sein würde.
	        
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