Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
22 
M. 8. 
(Ausgegeben den 20. Mai 1859.) 
22. Verordnung, 
die gerichtliche Aufhebung Entseelter und die Berichtigung der 
dadurch erwachsenden Kosten 
betreffend. 
Zu Beseitigung einiger Zweifel, welche in Betreff der gerichtlichen Aufhebung 
Entseelter und der Verbindlichkeit zur Bezahlung der dadurch erwachsenden Kosten 
entstanden sind, wird hierdurch mit höchster Landesherrlicher Genehmigung Folgen- 
des verordnet: 
Die gerichtliche Aufhebung Solcher, die ihr Leben unter der Einwirkung 
einer unnatürlichen Todesursache geendet haben, darf zwar auch dann nicht 
verabsäumt werden, wenn es nach den Umständen zweifelhaft erscheint, ob 
der Tod durch Selbstmord herbeigeführt worden oder zu Folge eines un- 
glücklichen Zufalls oder einer Unvorsichtigkeit eingetreten sei. 
Wird sedoch durch die gerichtliche Erörterung Gewißheit oder wenig- 
stens Wahrscheinlichkeit darüber hergestellt, daß der Entseelte kein Selbst- 
mörder sei, so sind, dafern nicht etwa wegen des Verdachtö eines von 
kremder Hand begangenen Verbrechens ein weiteres Verfahren nöthig wird, 
die Kosten der Aufhebung außer Ansatz zu lassen, die Verläge aber von 
der betreffenden Gerichtskasse zu bestreiten. 
Diese Bestimmung leidet auch auf die bereits vorgekommenen Auf- 
hebungen Verunglückter, rücksichtlich derer die Kosteneinhebung noch nicht 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.