Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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M. 8.
(Ausgegeben den 20. Mai 1859.)
22. Verordnung,
die gerichtliche Aufhebung Entseelter und die Berichtigung der
dadurch erwachsenden Kosten
betreffend.
Zu Beseitigung einiger Zweifel, welche in Betreff der gerichtlichen Aufhebung
Entseelter und der Verbindlichkeit zur Bezahlung der dadurch erwachsenden Kosten
entstanden sind, wird hierdurch mit höchster Landesherrlicher Genehmigung Folgen-
des verordnet:
Die gerichtliche Aufhebung Solcher, die ihr Leben unter der Einwirkung
einer unnatürlichen Todesursache geendet haben, darf zwar auch dann nicht
verabsäumt werden, wenn es nach den Umständen zweifelhaft erscheint, ob
der Tod durch Selbstmord herbeigeführt worden oder zu Folge eines un-
glücklichen Zufalls oder einer Unvorsichtigkeit eingetreten sei.
Wird sedoch durch die gerichtliche Erörterung Gewißheit oder wenig-
stens Wahrscheinlichkeit darüber hergestellt, daß der Entseelte kein Selbst-
mörder sei, so sind, dafern nicht etwa wegen des Verdachtö eines von
kremder Hand begangenen Verbrechens ein weiteres Verfahren nöthig wird,
die Kosten der Aufhebung außer Ansatz zu lassen, die Verläge aber von
der betreffenden Gerichtskasse zu bestreiten.
Diese Bestimmung leidet auch auf die bereits vorgekommenen Auf-
hebungen Verunglückter, rücksichtlich derer die Kosteneinhebung noch nicht
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