Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

33. Regierungs-Verordnung, 
das Verbot der fernern Annahme fremder Banknoten als Zahlungs- 
mittel bei öffentlichen Cassen 
betreffend. 
In Hinblick auf die, in mehrern benachbarten Staaten gegen die Zulassung 
fremder Banknoten ergriffenen Maaßregeln hat Fürstliche Landesregierung sich be- 
wogen gesunden, in Bezug auf sernere Annahme von dergleichen Werthpapieren 
bei den öffentlichen Cassen des hiesigen Fürstenthumes Folgendes zu verordnen: 
1. 
Vom 15. des laufenden Monaks an dürsen bei allen öffentlichen Cassen, und 
namentlich bei den Landes= und Kämmereicassen, fremde Banknoten nicht mehr in 
Zahlung angenommen werden. 
2. 
Auf die Noten der Weimarischen Bank, welche Kraft ihrer Concessionsurkunde 
(Verordnung vom 2. Januar 1855) einem inländischen Ereditinstitute gleich zu 
achten ist, sindet das obige Verbot selbstverständlich keine Anwendung. 
3. 
Von dem obigen Verbot werden vorbehältlich weiterer Anordnung auch fer- 
ausgenommen: 
die Noten der ##ngich Zruisch Bank, 
-- * teipziger Bank und 
s- -GekaekBan
	        
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