Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß elterer Linie.
W. 14.
(Ausgegeben den 19. December 1800.)
43. Verordnung,
die Herstellung einer zweckmäßigen Ordnung der Friedhöfe auf
dem Lande
betreffend.
Nachdem zu Unserer Kenniniß gekommen, das einzelne hergebrachte Uebel-
stände einer wönschenswerthen Ordnung der Friedhöse auf dem Lande bisher ent-
gegengestanden, so verordnen Wir hiermit wie folgt:
. 1.
Die Fciedhöfe sind ihrer Bestimmung angemessen, ansländig einzurichteen und
es ist darum die bezüglich der Grabstätten in Folgendem vorgeschriebene Ordnung
genau einzuhalten.
G. 2.
Die Gottesäcker sind entweder mit einer Mauer oder mit einem dichten
Staket oder auch mit einer anderen dichten Einfriedigung zu umgeben und wo#
bthunlich ringsum mit Bäumen zu bepflanzen. Der Eingang ist durch ein ver-
schließbares, geräumiges Thor zu verwahren.
C. 3.
Zur Bereitung der Gräber ist ein von dem Pfarramte zu wählender und mit
einer Instruction, die von dem Fürstlichen Consistorio die Genehmigung erlangt
baben muß, zu versehender Todtengräber anzustellen. Doch wird es gefslateet, daß
in den Parochien, in welchem bisher die Nachbarn des Verstorbenen das Grat be-
reiteten, solche Sitte fortbestehen kann, so lange nicht irgend welche Aastötzt oder
Uebelstände dadurch herbeigeführt werden.
16