Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 103 — 
Eiserne oder steinerne Denkmäler, die sich nach dem gänzlichen Verfall des 
Grabhügels sinden, sind zu veräußern, wenn nicht die Angehörigen dieselben gegen 
ein von dem Pfarramte zu normirendes Lösegeld zurückerwerben oder die Beibehal- 
tung desselben durch eine jährliche von dem F farramte zu bestimmende kleine Ab- 
gabe an die Kirchkasse bewirken. 
F. I1. 
Werden Inschriften und Sinnsprüche auf Geabdenkmälern angebracht, so sind 
dieselben dem Pfarrer zuvor zur Durchsicht und Genehmigung vorzulegen. 
. 12. 
Zur ——— des Friedhofes und lleberwachung und Einhaltung der 
Hriedhofsordnung ist die Anstellung eines Friedhofwächters zu bewirken, dem in- 
sonderheit auch die Anweisung der Grabstälte zukommt. In den Parochien jedoch, 
in welchen bisher der Lehrer oder der bercite bestellte Todtengräber mit der Be- 
aufsichtigung des Friedhoses und der Anweisung der Gräber betraut war, kann es 
bei der herkömmlichen Sitte unter der Bedingung verbleiben, daß der mit dieser 
Funktion Betraute für die Einhaltung der Friedhofsordnung und die würdige Be- 
handlung der geweiheten Stätte verantwortlich ist. 
Greiz, den 14. September 1360. 
Fürstl. Reuß-Plauisches Consiskorium das. 
Frik i. V. # 
N. v. Geldern · risptudors.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.