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Zwischen der Herzogl. Sächsischen Regierung zu Meiningen und der Fürstlich
Reuß-Plauischen Regierung älterer Linie zu Greiz ist zu Beförderung der Rechts-
pflege solgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Adçgemeine Beslimmungen.
Nrt. 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshölfe,
welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesegen und Gerichtsverfassung,
nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Ein-
schränkungen feststellt.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in börgerlichen Rechts-
streitigkeiten.
Art. 2.
Die in Eivilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute
oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als competene
anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dor-
tigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Gericht
geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckboren Vergleiche Ktatt=
finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Frson 4%% Vtrtheilten in
dem anderen Staate vollstreckt werden können, ill im bestim
Art. 3.
Ein von einem zustandigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Erkennenh begrän-
det vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtekräftigen Urtheils