Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

. Btkanntmachung, 
die aus gesandtschastlichem Wege anher gelanglen Mittheisungen megen Ein- 
bringung der AMosten sũr die Verpflegung der in österreichischen Geilanslalken 
ausgenommenen Ausländer 
betreffend. 
Nach einer auf gesandtschaftlichem Wege anher gelangten Mittheilung, ist zur 
Vermeidung überflüssigen Aufwandes an Arbeitekräften, Zeit und Unkosten bei dem 
Vorgange wegen Einbringung der Kosten für die Verpflegung von Ausländern, 
welche in Oesterreich. Heilanstalten Aufnahme gefunden haben, den bezüglichen 
Kaiserl. Behörden vorgeschrieben worden, nur in Fällen wahrscheinlicher Einbring- 
lichkeit eine Reklamation wegen Vergütung von derlei Verpflegskosten zu erheben, 
auch, wo möglich, nicht einzelne Reklamationen vorzubringen, sondern gleich 
mehrere zusammenzufassen, zu welchem Ende für diese Reclamationen Pnniodisch 
Zeitabschlüsse von einem halben und mindestens von einem Vierteliahre zu beobachten 
sin 
Zugleich wurde angeordnet, daß anstatt des biöher üblichen Weges der Corre- 
spondenz durch die Ministerien des Innern und des Aeußern der Weg des directen 
Verkehrs der bezüglichen Verwaltungsbehörden einzuschlagen sei, wie er bereits für 
die gegenseitige Correspondenz der Gerichksstellen und der Finanzbehörden im Allge- 
meinen vorgeschrieben ist. 
Eine diplomatische Correspondenz für die Reclamirung ausständiger Verpflegs- 
kosten hat somit in Hinkunft nur ausnahmsweise dann statt zu finden, wenn die 
besonderen Umslände des Falles die ministerielle Vermitkslung nothwendig erscheinen 
lassen, oder sonst Gründe eintreten, aus denen den gegenseitigen Behörden die un- 
mitelost Gorrespondenz nach den allgemeinen Vorschriften dberhaupt nicht ge- 
* 
Uebrigens soll es den k. k. Landesstellen sortan immerhin frei stehen, wegen 
Verpflegskosten-Reclamationen, wie in anderen administrativen Angelegenheiten, 
a direct ohne Dapwischentunft der NMinsterin sich mit den im Auslande accre- 
ditirten kaiserl. Gesandeschaften in Correspondenz zu setzen. 
2.
	        
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