. Btkanntmachung,
die aus gesandtschastlichem Wege anher gelanglen Mittheisungen megen Ein-
bringung der AMosten sũr die Verpflegung der in österreichischen Geilanslalken
ausgenommenen Ausländer
betreffend.
Nach einer auf gesandtschaftlichem Wege anher gelangten Mittheilung, ist zur
Vermeidung überflüssigen Aufwandes an Arbeitekräften, Zeit und Unkosten bei dem
Vorgange wegen Einbringung der Kosten für die Verpflegung von Ausländern,
welche in Oesterreich. Heilanstalten Aufnahme gefunden haben, den bezüglichen
Kaiserl. Behörden vorgeschrieben worden, nur in Fällen wahrscheinlicher Einbring-
lichkeit eine Reklamation wegen Vergütung von derlei Verpflegskosten zu erheben,
auch, wo möglich, nicht einzelne Reklamationen vorzubringen, sondern gleich
mehrere zusammenzufassen, zu welchem Ende für diese Reclamationen Pnniodisch
Zeitabschlüsse von einem halben und mindestens von einem Vierteliahre zu beobachten
sin
Zugleich wurde angeordnet, daß anstatt des biöher üblichen Weges der Corre-
spondenz durch die Ministerien des Innern und des Aeußern der Weg des directen
Verkehrs der bezüglichen Verwaltungsbehörden einzuschlagen sei, wie er bereits für
die gegenseitige Correspondenz der Gerichksstellen und der Finanzbehörden im Allge-
meinen vorgeschrieben ist.
Eine diplomatische Correspondenz für die Reclamirung ausständiger Verpflegs-
kosten hat somit in Hinkunft nur ausnahmsweise dann statt zu finden, wenn die
besonderen Umslände des Falles die ministerielle Vermitkslung nothwendig erscheinen
lassen, oder sonst Gründe eintreten, aus denen den gegenseitigen Behörden die un-
mitelost Gorrespondenz nach den allgemeinen Vorschriften dberhaupt nicht ge-
*
Uebrigens soll es den k. k. Landesstellen sortan immerhin frei stehen, wegen
Verpflegskosten-Reclamationen, wie in anderen administrativen Angelegenheiten,
a direct ohne Dapwischentunft der NMinsterin sich mit den im Auslande accre-
ditirten kaiserl. Gesandeschaften in Correspondenz zu setzen.
2.