Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse 
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des all- 
gemeine Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die 
Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben 
Gerichten zu entscheiden. 
Besiezt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg- 
werks-Eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubi= 
er, aus demselben ein Specialkonkurs eingeleitet und nur der verblei- 
bende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgelieferk. 
— 
Nrt. 20. 
Insoweit nicht elwa die in dem vorstehenden Arlikel 19 bestimmten Ausnah- 
men eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen 
Konkurögerichte einzuklagen, auch die Räcksichts ihrer etwa bei den Gerichten des 
anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkursgericht weiter zu 
verfolgen, es sei denn, daß lehteres Gericht deren Fortsezung und Entscheidung 
bei dem prozeßleitenden Gerichte auödrücklich genehmigt oder verlangt. 
Auch diesenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Ark. 19 bei dem be- 
sonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angeze gt, oder 
nicht befriedigt worden sind, könuen bei dem allgemeinen Konkurögerichte noch gei- 
tend gemacht werden, so lange bei dem lebkeren nach den Geseßen desselben eine 
Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden Lrhfans nach den Gesezen des Orts, wo die Sache 
belegen ist, beurtheilt und geordn 
Hinsichtlich der Gültigkeit vesenücher Ansprüche entscheiden, wenn es auf 
die Rechrsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem 
er angehört; wenn es auf die Form eines Fwutrnht ankommt, die Gesetze des 
Staates, wo das Geschäft vorgenommen ist (Art. 32); bei allen anderen als den 
vorangeführten Fällen, die Gesetze des StaateS, wo die Forderung entslanden ist. 
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Werhällnisse zu den ding- 
lichen entscheiden die am Ort des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Nirgends 
aber darf ein Unterschied zwischen in= und ausländischen Gläubigern rücksichtlich 
der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
Art. 21. 
Dingich Alle Realklagen, desgleichen aue possessorischen Rechtsmittel, wie auch die 
ni,hufenn sogenannten actiones in rom Beriptac müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gericht, in k denzm Bezirk sich die Sache befindet, erhoben
	        
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