Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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werden. Bei beweglichen Sachen hat der Kläger die Wahl, ob er bei dem Gericht 
der belegenen Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten obgedachte 
Klage anstellen will. 
In Betreff . hopothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten 
gegenseitig anerkannt, daß der Klagantrag, auch wenn er nicht auf Einräumung 
des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus 
vosfien gerichter ist, doch als eine wirkliche hypothekarische Klage betracktet wer- 
n soll 
Art. 22. 
In dem Gerichtsstande der Sache tönnen blos (rein) persönliche Klagen an- 
geslellt werden. 
Art. 23. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besiger 
unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung oder eine solche 
persönliche Klage augestellt wird, welche aus dem Besite des Grundstückes oder 
aus Handlungen stießt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen 
hat# Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer 
) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zn bzuten sich weigert, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze st 
4) sich eines auf das shens Grundstück ihm zustehenden Rechtes 
berühme, oder 
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leister, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht be- 
langen will. 
Art. 24. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich besindet, erhoben. Wenn 
die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatengebiete 
sich besinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem an- 
deren Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht 
darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich besinden mag. 
E#öschalte. 
nagm.
	        
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