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Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal- Execution gegen den
Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesetzt,
daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Gesetzen
des Staales des requirirten Gerichtes der Wechselarrest zulässig est.
Nrt. 28.
Bei dem Gerichtéstand, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen Sr
bewirthschaftet oder verwaltet hat, mus er auch auf die aus einer solchen d-ꝰ waliung.
ministration angestellten Klagen sich einlassen, es muͤßte denn die Administration
bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung guittirt sein.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand geforderk, oder
eine ertheille Quiktung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen
Gerichtsstande der gefahrten Verwaltung geschehen.
Art. 29.
Jede echte Intervention, die ulcht eine besonders zu behandelnde wentsad utn —-
in einen schon anhängigen Prozeß einmische, sie sei prinzipal, oder accessorisch, b
treffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung v„ev
ohne dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Entscheidung des In-
tervention5-Verfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauplprozeß
gefährt wird.
Art. 30.
Sobald von irgend einem in den bicherigen Artikeln bestimmten Gerichts- an 9
stande eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ist der Serelt daselbst zu beendigen, Mnais
ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsizes oder Aufenthaltes
des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtohängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Jasinuation der Ladung
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt
Art. 31
Wenn in Givilprozeßsachen dle persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, ersorderlich ist, soll von dem requirirlen Ge-
richte des anderen Staateo die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert wer-
den dürfen, als dieselbe auf Requisttion eines Gerlchtes desjenigen Staats, dem der
Zeuge angehört, nach den Landesgesetzen würde erfolgen mössen.