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2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen
Rechtssachen.
Art. 32.
Alle Rechtögeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die
Güliigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesehen des Ortes
beurtheilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültig-
keit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in
demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.
Verträge, welche die Begründung eine5 dinglichen Rechtes auf unbewegliche
Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Geseen des Ortes, wo#
die Sachen liegen, und der Gerichtéstand der belegenen Sache ist zur Ingres-
sation und Confirmation solcher Rechtögeschäfte der ausschließlich competentke.
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach
dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und recognoßcirten Verkräge in dem andern
Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare deb Lebte-
ren abgeschlossen oder recognoscirt worden wären.
Art. 33.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene seinen
Wohnsit hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und bei dop-
peltem Wohnsitze (Art. 10.) ist das prävenirende Gericht compelent. In Absicht
der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der
anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichksbehörde frei, wegen dieser
besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls
zu bestätigen, welcher Lehtere jedoch bei den auf das Grundslück sich beziehenden
Geschäften die am Orte des geletzenen Grundstückes geltenden gesetlichen Vorschrif-
ten zu befolgen hat.
Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der
Behörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den
Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzurheilen; auch haben die beider=