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gebiete besindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß dle
andlung, ween deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen
des requirirten Staates mit Strase bedroht und nicht ooe gegen polizeie oder
finanzgesehliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten
Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungörechtes. Ein Gleiches
sindet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder wäh-
rend der Strafverbüßung statt.
1 sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch di Flucht entzogen, so soll cs dem untersuchenden Gerichte nur frei stehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staatec, sowie auf
Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen,
und muß diesem Antrag, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung,
wegen deren die Unkersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen de5 requirtr.
ten StaateS mit Scrafe bedroht und nicht blos gegen polizei= oder sinanzgesebliche
Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden.
Fällen, wo der Verurtheille nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung
zu tragen, tritt die Bestimmung des Art. 44
Art. 36.
e at der Unterkhan des einen Staates Strafgesete des anderen Staates
essiennn durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar
nicht mit Strafe bedrohr sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben-
raree Polizeivorschrifrten und dergleichen, und welche demnach auch von diesem
nicht bestrast werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangs-
weise der Unterthan vor das Gericht deo anderen Slaates gestelle, demselben aber
sich selbst zu stellen verstattet werden, damik er sich gegen die Anschuldigungen
vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wah:
ren
Doch soll, wenn bei Ueberkretung eines Abgabengesetzes des einen Scaates
dem Unterthan des anderen Staate Waaren in Beschlag genommen worden sind,
die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, nur
insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände be-
schränkt.
In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesehe bewendet es bei dem unter
den resp. Vereinsslaaten abgeschlossenen Zollkartell.