Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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Art. 37. 
Der zuständige Strafrichter daaf auch, soweit die Gesetze seines bandes es 
gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit erken- 
nen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Art. 38. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder äuierka 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich begeben ken, (Vundes= 
haben, ohne daselbst zu Unterthanen ausgenommen worden zu lein, werden nach 18. Au. 1833 
vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert "i 16 35 
Art. 39. 
Solche, eines Vebrechend, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige iepien, 
dividuen, welche weder dro einen noch deo anderen Staatec Unterthanen sind, 
werden, wenn sie Strafgesepe des einen der beiden Staaten verlezt zu haben be- 
schuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strofbore Handlung verübt wurde, 
auf vorgängige Requisstion gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt 
sedoch dem requirirten Slaate überlassen, ob er dem Au,lieferungoantrage Folge 
geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Angeschul- 
digte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesegt und deren Erklärung erhal- 
ten, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle. 
Art. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines 3/1⅝– 
Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen Staate 45/0 Malir 
angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Art. 41. 
In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte 2# der 
der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen 
Staates vor das Untersuchungögericht des anderen zu Ablegung des Zeugnisses, 
zur Konfrontation oder Recognition, gegen vollstandige Vergülung der Reisekosten 
und der Versäumniß, nie verweigert werden. 
Nrt. 42. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der 
Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden 
13“
	        
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