Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Koslin. 
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soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sic obliegt, die bisher üb- 
lichen Reversalien über gegenseilige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu 
verlangen 
Insoweit in dem einen oder anderen Staate die vorgängige Anzeige der re- 
quirirten Gerichte bei der vorgesehzten Behörde angeordnet ist, bewendet es bei der 
deshalb getroffenen Anordnung. 
Nrt. 43. 
Gerichtliche und ausergerichuiche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche von 
dem kompetenten Gerichte deb einen Stlaates nach den dort geltenden Vorschriften 
festgesetzt und auerdiddu# für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf 
Verlangen dieses Gerichtes auch in dem anderen Slaale von dem daselbst sich auf- 
haltenden Schuldner ohne Weiteres erecutivisch eingezogen werden. Die Forde- 
rungen der Anwalte an Geböhren und Auslagen sind, sobald sie vom Prozeßgerichte 
-estgestellt oder attestirt und, gegen die dem anderen Staale angehörigen Mandan- 
ten von dem Gerichte desselben auf dieselbe Weise beizutreiben, als ob die Forde- 
rungen vor einem inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen fest- 
gestellt wären. 
Art. 44. 
In allen Cwil= und Kriminalsachen, in welchen die Bezahlung der Unkosken 
dazu unvermögenden Persenen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die 
Nequistlionen der Behörden des anderen sporkel= und stempelfrei zu expediren und 
sind in einem solchen Falle auch die baaren Auolagen außer Ansatz zu lassen. 
Art. 45. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen Per- 
sonen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ih- 
nen gebührenden Vergülung, nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen 
tarmäßigen Verzeichuung bei erfolgler wirklicher Sistirung von dem requirirenden 
Gerichte sofort verabreicht werden. 
Art. 46. 
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Un- 
kosten in Civil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitt, 
soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtestelle erfordert werden, unter welcher diese 
Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbr ihren Wohnsib in einem
	        
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