Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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der Schornsteine erforderlichen Besen ist bereits im §. 2. a. der allgemeinen Brand- 
wrhutungs- und Löschordnung vom 16. November 18355 das Nöthige angeordnet 
worden. 
egen muß der Schornsteinfeger seine Leute mit den zum Reinigen der 
Shocda erforderlichen beitern selbst versorgen und es darf den Hauswirthen 
deren Verabreichung nicht angesonnen werden. 
5 % ist derselbe verpflichtet, den beim Reinigen der Schornsteine abfallenden 
falls dies der Hauêbesitzer verlangt, wegzuschaffen oder durch seine Leute 
zu lassen, ohne daß ihm deshalb ein Anspruch auf Vergi#tung zu- 
Greiz, den 10. November 136)0. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v (Weld###n Oricpendort.
	        
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