Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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8. 1. 
Alle in einem gemischten, d. h. aus Bestandtheilen des Fürstenthums wj 
a. 2. und des Königreichs Sachsen zusommengesetzten, kirchlichen oder Schulver- 
bande lebende Staatsbürger sind in Beziehung auf sämmtliche, ihre Person aus- 
schließlich betreffende, Verhältnisse zur Kirche und Schule den Gesetzen und Anord- 
nungen deöjenigen Staates unterworfen, welchem sie als Unterlhanen angehoren. 
Es steht daher auch in jedem Falle jedem Landeöherrn die oberbischöfliche 
Gewalt über seine evangelischen Unterthanen zu. 
C. 2. 
Jede Kirch= und Schulgemeinde isl dagegen als solche den Gesetzen des Staa- 
tes unterworfen, in dessen Gebiete deren Kirche und Schule liegt und es sind dem- 
nach auch für die ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten rücksichtlich aller, 
die gemeinschaftlichen kirchlichen und Schulzwecke betreffenden Angelegenheiten die 
Einrichtungen und Anordnungen des Staates maaßgebend, in dessen Gebiete die 
äußere gemeinschaftliche Religionsübung der Kitchfahrt Statt findet oder der Schul- 
unterricht ertheilt wird. 
G. 3 
iä Gemäßheit des im 6. 1. vorangestellten Grundsatzes haben die Ptarrer 2 
wech dil Seelsorge über uschanne Eingepfarrte mit aucüben, in allen die Per- d- det 
son der letztern ausschließlich betreffenden Angelegenheiten sich nach den Gesetzen 
und der Sr des Staates, dessen Unterthanen die Eingepfarrten sind, zu 
richten, die Befehle und Nnordnungen der betressenden ausländischen Vehörde zu 
vollziehen und Anzeige an dieselben zu erstatten. 
. 4. 
Zu den Fällen, auf welche die Vorschrift des vorigen §. Anwendung leidet, 
gehören zunächst solche Handlungen, deren Zulässigkeic oder rechtliche Folgen durch 
burgerliche Gesete bestimmt sind, und aus denen Rechte und Pflichten für das 
bürgerliche Leben hervorgehen, z. B. Trauungen. 
Ferner richten sich nach den Gesetzen des Staates, dem die Eingepfarrten und 
Eingeschullen als Unterthanen angehören und nach den Anordnungen der competen- 
ten Behörden dieses Staates unter andern auch
	        
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