Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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&. 2 enthaltenen Regel die in eine ausländische Kirche und Schule Eingewiesenen 
den Einrichtungen uud Anordnungen des fremdrn Staales zu unterwerfen haben, 
gehören namentlich: 
I. die Anstellung und Einführung dee Pfarrers und Schullehrers, 
2. die Liturgie, 
3. die Führung der Kirchenbücher, 
5. die Lehrmethode, die Einführung von Lehrbüchern, die Schulferien, die 
Schuldiociplin, 
5. die Aussichtoführung uber da6 Vermögen der Rirchen und Schulen und 
dessen Verwaltung, die Bestellung der Rechnungssührer. 
6) die Küchencolleclen, 
7. dir das Grundeigenthum der Kirchen und Schulen, die Gerechtsame des 
Pfarrers und Schullehrere, die Kirchen, Pfarr= und Schulgebäude und 
die Baulichkeiten an denselben und deren Leitung belreffenden Ange- 
beiten, 
d. 6. 
Ferner sind die Gesetze und die Verfassung des Laudes, in welchem die Kirche 
liegt, maaßgebend hinsschtlich 
1) der Feier der Buß= und Fesistage. Ob jedoch, falls die Zeit der Feier 
eines Buß= oder Festtags in beiden Grenzstaaten eine verschiedene ist, 
die in eine ausländische Kirche Eingepfarrten von dem in ihrem Vaterlande 
bestehenden Verbote des gewöhnlichen Geschöftsbetriebs rücksichtlich der 
dortigen betreffenden Buß= und Fesitage enthoben sein sollen, darüber 
hat lediglich der Staat, dessen Unterthanen dieselben sind, Bestimmung zu 
treffen. 
2) rücksichtlich der äusieren Form, in welcher die außländische Eingepfarrte 
und Eingeschulte ausschließlich betreffenden, kirchlichen Handlungen zu 
vollziehen sind. In dieser Beziehung, mikhin namentlich in Betreff 
der Zahl der Taufpathen, der geschlossenen Zeit, der Solennitäten bei 
Trauungen, der Ceremonien bei Beerdigungen und dergl. haben sich die 
Pfarrer und Schullehrer, an die für die betreffende Kirche oder Schule 
überhaupt bestehenden Vorschriften zu halten. Dies gilt selbst dann,
	        
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