— 129 —
&. 2 enthaltenen Regel die in eine ausländische Kirche und Schule Eingewiesenen
den Einrichtungen uud Anordnungen des fremdrn Staales zu unterwerfen haben,
gehören namentlich:
I. die Anstellung und Einführung dee Pfarrers und Schullehrers,
2. die Liturgie,
3. die Führung der Kirchenbücher,
5. die Lehrmethode, die Einführung von Lehrbüchern, die Schulferien, die
Schuldiociplin,
5. die Aussichtoführung uber da6 Vermögen der Rirchen und Schulen und
dessen Verwaltung, die Bestellung der Rechnungssührer.
6) die Küchencolleclen,
7. dir das Grundeigenthum der Kirchen und Schulen, die Gerechtsame des
Pfarrers und Schullehrere, die Kirchen, Pfarr= und Schulgebäude und
die Baulichkeiten an denselben und deren Leitung belreffenden Ange-
beiten,
d. 6.
Ferner sind die Gesetze und die Verfassung des Laudes, in welchem die Kirche
liegt, maaßgebend hinsschtlich
1) der Feier der Buß= und Fesistage. Ob jedoch, falls die Zeit der Feier
eines Buß= oder Festtags in beiden Grenzstaaten eine verschiedene ist,
die in eine ausländische Kirche Eingepfarrten von dem in ihrem Vaterlande
bestehenden Verbote des gewöhnlichen Geschöftsbetriebs rücksichtlich der
dortigen betreffenden Buß= und Fesitage enthoben sein sollen, darüber
hat lediglich der Staat, dessen Unterthanen dieselben sind, Bestimmung zu
treffen.
2) rücksichtlich der äusieren Form, in welcher die außländische Eingepfarrte
und Eingeschulte ausschließlich betreffenden, kirchlichen Handlungen zu
vollziehen sind. In dieser Beziehung, mikhin namentlich in Betreff
der Zahl der Taufpathen, der geschlossenen Zeit, der Solennitäten bei
Trauungen, der Ceremonien bei Beerdigungen und dergl. haben sich die
Pfarrer und Schullehrer, an die für die betreffende Kirche oder Schule
überhaupt bestehenden Vorschriften zu halten. Dies gilt selbst dann,