Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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wenn eine kirchliche Handlung wegen besonderer Umstände in der Wohnung 
eines auslandischen Einocpfarkten vorgenommen wird, z. B. bei Haus- 
trauungen und Haustaufen. 
Demnach wird auch das Dispensationsrecht bezüglich der FormM 
der kirchlichen Handlungen lediglich in dem bande, in welchem die Kirche 
liegt, durch die hierzu verfassungsmässig berechtigten Organe desselben, 
ausgeübt. Etwaige Diopensationsgelder der auländischen Eingepfarrten 
gehoören, soweit sie in dem Lande der Kirche zulössig sind, in das Kirche 
ärar, auch wenn die gleichen Diöpensationögelder der übrigen Kirchfahrts- 
mitglieder in eine andere Kasse fließen sollten. 
Werden aber den aucländischen Eingepfarrten von den zuständigen 
Behörden ihres Landes in dazu geeigneten Fällen in materieller Hinsicht 
g. S. 4. N. 4) Diopensationen gegen Erlegung einer Geldsumme er- 
theilt, so flließt diese in die Kasse, welcher die Gesehgebung des Vater- 
landes der aucländischen Eingepfarrten solche zuweißt. 
3) in Betreff der Normen, nach welchen dac substantielle und accidenkielle 
Einkommen des Pfarrer und Schullehrers bestimmt wir 
Die ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten haben daher ins. 
besondere dasselbe Schulgeld, dieselben Gebühren für Taufen, Aufgebote, 
Trauungen, Beerdigungen und kirchliche Zeugnisse an Pfarrer und Schul- 
lehrer wie die übrigen Parochianer zu geben. 
. 7. 
Vergehungen anlangend, welche die in ausländische Kirchen und Schulen 
P5aheseon Gewiesenen sich zu Schulden kommen lassen, so werden dieselben 
b 
tn —8 a) sofern sie sich auf die J.6. 3 und 4 erwähnten Gegenstände beziehen, 
— ingleichen Schulversäumnisse nach den Gesetzen und von den competen= 
in kuchlichen ten Behörden des Staates, dem die Straffälligen alo Unterthanen an- 
ahe gehören, untersucht und bestraff. Werden hierbei Geldstrafen zuerkannt, 
die nach den zur Anwendung gelangten Gesetzen und Anordnungen in 
das Kirchenärar oder in die Schulkasse fließen, so sind dieselben an das 
betreffende ausländische Kirchenärar oder in die ausländische Schulcasse 
unentgeldlich abzuliefern. Dagegen werden 
b) Vergehungen der ausländischen Eingefarrten oder Eingeschulten wider
	        
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