Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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die Kirchen= und Schuldisciplin in Beireff der in den F. 6. 5 und 6 
bezeichneten Gegenstände von der zuständigen Behörde und nach den 
esetzen des Staatec, in welchem die Kirche oder Schule liegt, unter- 
sucht und bestraft. 
C. 8. 
In allen Kirchen und Schulangelegenheiten, welche nicht zum Ressort vurrser. 
Kircheninspectionen, sondern auoschließlich zur Competenz der Pfarrämter und be= Pfarer und 
ziehentlich der Ephorien gehören, insbesondere auch wegen der im vorigen §. unter Shuikchnpen 
lit. 6. gedachten Vergehungen steht den Pfarrern und Ephoren die Befugniß zu, v 
die ausländischen Eingepfarrten unmittelbar vorzuladen. Shutpen 
Die Kircheninspektionen dagegen haben in ihrem Geschäftsbereiche die betreffenden n 
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weltlichen Behörden um Gestaltung der Insinuation kürzlich zu ersuche 
In allen Fällen, in welchen die requirirende Behörde in Gemähheit der be- 
slehenden Landeögesetzgebung Kosten für ihre Verhandlungen nicht in Ansatz bringt 
hat das requirirende weltliche Gericht für Vollziehung der Requisition von Kosten- 
çrbehung ebenfalls abeusn. Auch soll nach Maasigabe der zwischen dem Fürsten- 
khum Reuß d. 9. und dem Konigreiche Sachsen abgeschlossenen Convention wegen 
der in Criminal= rund Polizeinntersuchungen entstandenen Kosten vom 10./18. März 
18354 der requirirenden Behörde eine Uebertragung der Kosten und Verläge nie- 
mals angesonnen werden. 
C. 9. 
Den Gerichisobrigkeiten und den Ortsvorständen der ausländischen Einge- 
pfarrten must in jedem Falle, entweder durch vorgängige Verkündigung von der 
Kanzel oder durch Vorbescheidung Seiten der betreffenden geistlichen Behörde Ge- 
uegenheir geboten werden, der Kirchrechnungsabnahme beizuwohnen, essteht aber 
den ersteren dabei eine Theilnahme an den Inspcctionêrechten ebenso so wenig als 
ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten und Diäten aus dem Kirchenärar zu. 
8. 10. 
Beschwerden ausländischer Eingepfarrter und Eingeschulter über den Pfarrer 
und Schullehrer sind bei den competenten Behörden des Landes, in welchem die 
leztern wohnen, anzubringen. Eben daselbst erfolgt deren Erörterung und die be- 
zägliche Beschlußfassung. 
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