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die Kirchen= und Schuldisciplin in Beireff der in den F. 6. 5 und 6
bezeichneten Gegenstände von der zuständigen Behörde und nach den
esetzen des Staatec, in welchem die Kirche oder Schule liegt, unter-
sucht und bestraft.
C. 8.
In allen Kirchen und Schulangelegenheiten, welche nicht zum Ressort vurrser.
Kircheninspectionen, sondern auoschließlich zur Competenz der Pfarrämter und be= Pfarer und
ziehentlich der Ephorien gehören, insbesondere auch wegen der im vorigen §. unter Shuikchnpen
lit. 6. gedachten Vergehungen steht den Pfarrern und Ephoren die Befugniß zu, v
die ausländischen Eingepfarrten unmittelbar vorzuladen. Shutpen
Die Kircheninspektionen dagegen haben in ihrem Geschäftsbereiche die betreffenden n
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weltlichen Behörden um Gestaltung der Insinuation kürzlich zu ersuche
In allen Fällen, in welchen die requirirende Behörde in Gemähheit der be-
slehenden Landeögesetzgebung Kosten für ihre Verhandlungen nicht in Ansatz bringt
hat das requirirende weltliche Gericht für Vollziehung der Requisition von Kosten-
çrbehung ebenfalls abeusn. Auch soll nach Maasigabe der zwischen dem Fürsten-
khum Reuß d. 9. und dem Konigreiche Sachsen abgeschlossenen Convention wegen
der in Criminal= rund Polizeinntersuchungen entstandenen Kosten vom 10./18. März
18354 der requirirenden Behörde eine Uebertragung der Kosten und Verläge nie-
mals angesonnen werden.
C. 9.
Den Gerichisobrigkeiten und den Ortsvorständen der ausländischen Einge-
pfarrten must in jedem Falle, entweder durch vorgängige Verkündigung von der
Kanzel oder durch Vorbescheidung Seiten der betreffenden geistlichen Behörde Ge-
uegenheir geboten werden, der Kirchrechnungsabnahme beizuwohnen, essteht aber
den ersteren dabei eine Theilnahme an den Inspcctionêrechten ebenso so wenig als
ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten und Diäten aus dem Kirchenärar zu.
8. 10.
Beschwerden ausländischer Eingepfarrter und Eingeschulter über den Pfarrer
und Schullehrer sind bei den competenten Behörden des Landes, in welchem die
leztern wohnen, anzubringen. Eben daselbst erfolgt deren Erörterung und die be-
zägliche Beschlußfassung.
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