Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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ftee von diesen Behörden können Strafen gegen den Pfarrer und Schul. 
lehrer ausgesprochen werden. 
Es haben daher aber auch diese Behörden den Mittheilungen und Russtio- 
nen der betreffenden auswärtigen Behörden in Bezug auf Uebertretungen und Ver 
nachlässigungen, die sich die Pfarrer und Schullehrer hinsichtlich des gegenwärngen 
Rezesses oder der nach demselben von ihnen zu brobachtenden ausländischen Gesebe 
und Anordnungen schuldig gemacht haben zu entsprechen, den damit etwa verbun- 
denen Anträgen auf Erörterung und Untersuchung zu fügen und die requirirende 
Behörde von dem Ergebniß in Kenntniß zu seßen. 
Dagegen haben die Pfarrer und Schullehrer bloße Verweise und Zurechtwei- 
sungen auch von den betreffenden ausländischen Behörden anzunehmen und zu befol- 
gen. Eine persönliche Stellung vor diesen Behörden sindet jedoch nicht Statt. 
Auch haben die competenten Behörden das Rechl, auswärtige Pfarrer und 
Schullehrer zu Erstatlung der ihnen nach gegenwärtigem Rezesse obliegenden An- 
zeigen an jene Behörden durch Strafauflagen anzuhalten oder ihnen die Vornahme 
oder Unterlassung gewisser Handlungen unter Androhung von Ordnungsslrofen auf- 
zugeben oder zu verbieten, soweit es sich dabei um Verhällnisse der §. 3 ff. ge- 
dachten Art handelt. 
Wegen wirklicher Vollstreckung dieser Strafen ist jedoch die Behörde des F far- 
rers oder Schullehrers anzugehen, welche diesen Requisitionen, ohne daß ihr eine 
Cognition in der Sache zusleht, zu entsprechen hat. 
. 11. 
In den Kirchen gemischter Parochien ist die öffentliche Furbitie in dem allge- 
meinen Kirchengebete mit auf den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten und 
dessen Familie zu erstrecken, jedoch so, daß zuerst der Landesherr der Kirche und 
später der der ausländischen Eingepfarrten genannt wird. 
Fur den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten können auch besondere 
Fürbitten, Danksagungen, Abkuündigungen von Todeöfällen u. s. w. Statt finden, 
wenn sie von der compekenten geistlichen Oberbehörde auf Antrag der betreffenden 
auswärtigen Behörde angeordnet werden. Hiervon bleiben jedoch besondere Ge- 
dächtnißpredigten sowie das Trauerlauten auggeschlossen. 
. 12. 
Einem jeden Pfarrer, zu dessen Parochie Unterthanen des Nachbarstaates ge-
	        
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