Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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hoͤren, ist bei seiner Anstellung die in das Protokoll über dessen Einführung oder 
in die Vokationsurkunde aufzunehmende Anweisung zu ertheilen, daß er bei den 
Angelegenheiten, welche nach dem Inhalte des crgenwäriigen Recesses nach den Ge- 
seben und Verordnungen des betreffenden auswärtigen Staales zu beurtheilen und 
zu behandeln sind, diese Gesebe und Verordnungen gewissenhaft zu befolgen und 
den deöhalb ihm zugehenden Weisungen und Anordnungen der betreffenden aus- 
wärtigen Behörden pünktlich nachzukommen habe. 
Von der erfolgten Ertheilung dieser Anweisung ist die betreffende auswär= 
lige Consistorialbehörde jedeomal in Kenntniß zu setzen. 
. 13. 
Um die betreffenden Behörden, Superintendenten und Pfarrer in fortlaufen- 
der Kenntniß von allen in dem anderen Staate erscheinenden, auf die Angelegen- 
heiten der Kirche und Schule bezöglichen Gesehen und allgemeinen Ano#dnungen 
zu erhalten, versprechen die beiden contrahirenden Staaten sich gegenseitig die er- 
forderliche, durch besondere Verabredung festzusetzende Anzahl von Eremplarien der 
Färstlich Reußischen Gesevsammlung und des Greizer Amté= und Nachrichtsblattes 
sowie beziehentlich des Königlich Sächsischen Geseh: und Verordnungsblattes und 
der betreffenden Kreioblätter mitzutheilen. 
Diese Blätter sind, und zwar die für die Oberbehörden bestimmten denselben 
unmittelbar, die für die Superintendenten und Pfarrer bestimmten, an die ersteren 
portofrei zu übersenden. 
. 14. 
Die mit dem Patronat= und resp. GCollaturrechte verbundenen Befugnisse und 
Verbindlichkeiten sind lediglich nach der Verfassung und nach den Gesetzen des 
Landes, in welchem die Kirche oder Schule liegt, zu beurtheilen. Die Modalität 
der Ausübung des fraglichen Patronat= und resp. Collaturrechis ist daher lediglich 
von der belxreffenden Behörde dieses Landes zu regeln und zu beaufsichtigen. 
Der Patron und resp. Collator hat die Anordnungen und Verfügungen der- 
selben in der gedachten Beziehung zu befolgen, außerdem ge zu gewärtigen, daß 
er von selbiger seiner in Frage gekommenen Befugniß, z. B. der Praͤsen- 
tation, der Vokation, für diesen einzelnen Fall für verlustig werde geachtet 
werden. 
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