Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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Alle in einem gemischten kirchlichen oder Schulverbande (S. 8. 1.) lebenden 
k. Angehörigen der briden Staaten haben zu den Bedörfnissen der Kirche und Schule, 
wohin sie gewiesen sind, ohne Ausnahme antheilig beizutragen. 
8. 16. 
Die Beitragspflicht der ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten ist in 
duotativer Hinsicht theils durch genehmigte Verträge, theils durch anerkanntes Her- 
kommen festgestellt. 
Die Anlage unter A. besagt hierüber das Nähere. 
⅛. 17. 
Die Abänderung dieses zwischen den Gemeinden eines gemischten Verbandes 
bestehenden Beitragsverhältnisses ist nur mit Genehmigung der geistlichen Ober- 
behörden beider Länder zulässig. 
Dagegen ist jede einzelne Gemeinde eines gemischten Verbandes in Ansehung 
der Umlegung und Aufbringung der auf sie fallenden Quote unter sich lediglich an 
die Verfassung und Gesetze ihres eigenen bandes gebunden. 
S. 18. 
Die Beschlüsse, welche eine gemischte Kirchen= und Schulgemeinde über die 
Modalität der Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürfnisse faßt, sind nach der 
Verfassung und den Geseben des Staatec zu beurtheilen und von der zuständigen 
Behörde des Landes zu genehmigen, in welchem die Kirche oder Schule liegt. 
Die auf diese Weise gültig gefaßten Beschlüsse sind demnach auch für die aus- 
ländischen Eingepfarrten und Eingeschulten verbindlich. 
Doch stehen ihnen, wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des 
Staates, in welchem die Kirche oder Schule liege, zulässigen Rechtsmittel, so 
wie das Recht der Beschwerdeführung bei der zuständigen Behörde dieses Staa- 
tes zu. 
Die auf diesem Wege' in derartigen Differenzen von der zusländigen Behörde 
genehmigten Beschlüsse sind gegen auoländische Eingepfarrte und Eingeschulte von 
der persönlichen Obrigkeic derselben, ohne daß dieser eine Cognition in der Sache 
zusteht, sdfort zu vollstrecken, sobald sie von der betreffenden ausländischen Be-
	        
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