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6. 22.
Der Pfarrer der Hauptkirche ist in Ansehung des Pfarramtes, welches er
zugleich bei der im Gebiete des andern Staates liegenden Filialkirche verwaltet, in
jeder Beziehung an die Gesehgebung des Landes gebunden, in welchem die Filial-
kirche liegt und den betreffenden au6ßländischen Behörden, von welchen er in Be-
treff der Verwaltung des auöländischen Pfarramtes Verordnungen aller Art un-
mittelbar anzunehmen und denen er diesfallcé Folge zu leisten hat, unterworfen.
Er hat sich daher auch aller Offizialarbeiten in Ansehung des ausländischen
Filialpfarramtes zu unterziehen, welche überhaupt einem Pfarrer des betreffenden
Landes obliegen. Seine desfallsige Verpflichtung erfolgt bei der betreffenden Be-
hörde der Hauptkirche und zwar gleichzeitig mit der Verpflichtung als Pfarrer der
Lehteren.
g. 23.
Die Filialgemeinde hat zu Vermeidung der mit einem besonderen Einführungs-
akt in ihrer Kirche verbundenen Kosten der Probepredigt in der betreffenden Haupt-
kirche beizuwohnen und durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter ihre Erklärung
darüber, ob sie gegen die Persen, die behre und den Lebenswandel des designirten
Pfarrers elwas einzuwenden habe, zu bewirben.
Ueber die Erheblichkeit einer solchen Einwendung hat nach vernommener An-
sicht der an sich zuständigen Landesbehörde derjenigen Kirchengemeinde, welche solche
erhebt, die Verfassungsmäßig zuständige Behorde des Hauptkirchortes zu ent-
Die Ephorie des Hauptkirchortes hat ubrigens die Ephorie, zu welcher das
Filial gehört, nicht nur von der Probepredigt und zwar vor deeselben und in
Zeiten, sondern auch von der erfolgten Verpflichtung in Kenntniß zu seten.
. 24.
Sollte die Feier eines Bußtags der Zeit nach künftig in den beiden Lbändern
von einander abweichen, so kann im Einverständnisse der beiderseitigen Kirchenbe-
hörden jederzeit die Einrichtung gelroffen werden, daß die Feier in der ausländ.
schen Filialkirche an demselben Tage wie in der Mutterkirche Statt findet, wenn
dies zur Erleichterung des Pfarrers wünschenswerth scheinc.