Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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derseitigen Staatsregierungen gekrosfen werden; es sind jedoch von dem Eintritte 
bieses Zeilpunktes an alle, dem gegenwärtigen Recesse entgegenstehende ältere Ver- 
abredungen und Observanzen als aufgehoben zu betrachten. 
Beiderseitige Bevollmächtigte haben vorstehenden Receß in zwei gleichlautenden 
Ausfertigungen eigenhändig unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Greiz und Plauen am 10. Mai 1860. 
(L. S.) Dr. Hugo Moritz Herrmann. 
Regierungs= und Consistorialrath, als 
Fürstlich Reußischer verordneter Commissar. 
(L. S.) Dr. Alcrander Carl Dermann Braun. 
Geh. Regierungsrath und Amtohauptmann, al 
Königl. Sächs. verordneter Commissar.
	        
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