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auf die ihm selbst beliebige Weise besorgen;
nur darf er sich Hiezu der Halldiener nicht
bedienen.
VII. Abschnitt.
Regulirung des Wein,= Brandwein= und Bier-
Aufschlagswesens. §S. ör — 73.
67. Für alle einkommende fremde Weine
und Brandweine müssen über den gesezten
Transito- und Consumo-Zoll noch insbeson-
dere die Aufschlagsgebühren entrichtet werden.
68. Diese Entrichtung besieht darin, daß
für besagie zwei Artikel der treffende Zollsaz
sowohl pr. Transito als pr. Consumo dop-
velt erhoben, folglich zur Hälfte als Maur,
und zur andern Hälfte als Aufschlagsgebühr
verrechnet wird.
60. Alle Verfügungen, welche hieoben
über die Bezahlung des Hauptzolles bei dem
Einbringen mautbarer Gegenstände; über
ibre dußere und innere Besichtigung, über
die Abwägung derselben, über das Betreten
der Hallen, und über die Kontroll: Anwen-
dungen überhaupt getroffen worden sind, be-
zleben sich auch auf die Erhebung des Auf-
schlages von einkommenden Weinen und
Brandweinen, unter welchen auch die Li-
queurs, Rosoglios 2c. verstanden sind, wo-
nach alse von diesen Artikeln bei der Ein-
critts-Postirung jedesmal nicht 3 fl., son-
dern 6 fl. von jedem Sporco-Zentner zu
erbeben kommen.
vo. Dagegen genießen auch diese Weine
und Brandweine, nach Berechnung und Ab-
zug der Transito-Gebühren, die Rückver-
gütung des Consumo - Aufschlages, wenn
sie nicht im tande konsumirt, sondern unter
Beobachtung der nämlichen Bedingnisse,
welche für Consumo-Maur-Räckvergütun=
gen festgesezt sind, wieder in das Ausland
versendet und verwerthet werden.
71. Da von dem Augenblicke an, wo ge-
genwärtige Zoll= und Mantordnung in Wir-
kung übergebt, das Aufschlags-Geschäft von
eingehenden Weinen und Brandweinen nicht
mehr durch eigene Aufschlags-Beamte, son-
dern durch Unsere Maut, und Hall-Aemter
besorgt wird, so bedarf es auch weder bei
dem Ein= noch bei dem Ausbringen dieser
Gegenstände der Vorlage besonderer Auf-
schlags-Designationen und Waagezettel, son-
dern es reichen diejenigen zu, welche schon
der Zoll= und Maut-flichtigkeit wegen über-
geben werden müssen.
72. Die bisher verfüge gewesene Vistrung
der benannten Getränke soll in der Folge, da
die Belegung nach dem Zentner festgesezt ist,
ganz aufbören, und dagegen ihre Abwägung
eintreten.
73. Neben der Erbebung des Wein= und
Brandwein Aufschlages gehört unter die
mautämtliche Geschäftsfübrung auch noch
jene, welche über den Bieraufschlag in Un-
serer Verordnung vom 23. Juli dieses Jah-
res den Mautämtern schon vorgeschricben ist.
VIII. Abschnitt.
Von Verbindlichkeit der Polleten= Auo fiellung und
Annahme, dann der Polleten-Stempelgeides--
Entrichtung. F. 74 — 90.
74. Jeder Zollpflichtige ist nicht nur be-
fugt, sondern sogar verpflichtet, fuͤr jede bei
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