13. Bekanntmachung,
einige Ergänzungen der im Publicnndo vom 21. November 1839
wegen des Schullehrerseminars allhier getroffenen Bestimmungen
belreffend.
Die bisher bei dem Schullehrer-Seminar alhier gemachten Ersahegen haben
einige Ergänzungen der im Publicando vom 21. November 1839 getroffenen
Bestimmungen als nothwendig erscheinen lassen. Es ist daher in Onarg desselben
bis auf Weiteres Folgendes angeordnet worden.
1.
Das Seminar wird feiner wie bisher aus zwei Abrheilungen bestehen: der
Präparandenclasse, und der eigentlichen Seminar-Classe.
2
In beide steht qualificirten Jünglingen, die sich dem Lehrerberuse widmen
wollen, der Eintritt offen. Es darf aber die Zahl der Schüler die zu dem Maße
der vorhandenen Lehrkräfte und Räume im richtigen Verhältniß stehende Höhe nicht
öbersteigen. Ihr Höchstes wird zunächst — mit Vorbehalt weiterer Bestimmungen
— auf 28. für beide Abthetlungen zusammen festgestellt.
3.
ie Aufnahme in die Präparandenclasse wird von jetzt an folgende unerläß-
liche Deelnn geknüpft sein.
Der Aufzunehmende muß
1. mindestens 15 Jahre alt und körperlich gesund sein, nicht schwerhörig,
nicht gebrechlich, mit guter Brust und Stimme versehen und hat deshalb auch ein
ärztliches Zeugniß beizubringen, worin ihm solches nebst der erhaltenen Impfung
bezeugt wird.
2. von gewecktem Geist, gutem Charakter, reinen Sitten und unbescholtenem
Wandel sein, und hat deshalb außer seinem Tauf= und Consirmationsschein ein
Zeugniß über sein Schulleben und seine ganze bisherige Führung beizubringen