Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

13. Bekanntmachung, 
einige Ergänzungen der im Publicnndo vom 21. November 1839 
wegen des Schullehrerseminars allhier getroffenen Bestimmungen 
belreffend. 
Die bisher bei dem Schullehrer-Seminar alhier gemachten Ersahegen haben 
einige Ergänzungen der im Publicando vom 21. November 1839 getroffenen 
Bestimmungen als nothwendig erscheinen lassen. Es ist daher in Onarg desselben 
bis auf Weiteres Folgendes angeordnet worden. 
1. 
Das Seminar wird feiner wie bisher aus zwei Abrheilungen bestehen: der 
Präparandenclasse, und der eigentlichen Seminar-Classe. 
2 
In beide steht qualificirten Jünglingen, die sich dem Lehrerberuse widmen 
wollen, der Eintritt offen. Es darf aber die Zahl der Schüler die zu dem Maße 
der vorhandenen Lehrkräfte und Räume im richtigen Verhältniß stehende Höhe nicht 
öbersteigen. Ihr Höchstes wird zunächst — mit Vorbehalt weiterer Bestimmungen 
— auf 28. für beide Abthetlungen zusammen festgestellt. 
3. 
ie Aufnahme in die Präparandenclasse wird von jetzt an folgende unerläß- 
liche Deelnn geknüpft sein. 
Der Aufzunehmende muß 
1. mindestens 15 Jahre alt und körperlich gesund sein, nicht schwerhörig, 
nicht gebrechlich, mit guter Brust und Stimme versehen und hat deshalb auch ein 
ärztliches Zeugniß beizubringen, worin ihm solches nebst der erhaltenen Impfung 
bezeugt wird. 
2. von gewecktem Geist, gutem Charakter, reinen Sitten und unbescholtenem 
Wandel sein, und hat deshalb außer seinem Tauf= und Consirmationsschein ein 
Zeugniß über sein Schulleben und seine ganze bisherige Führung beizubringen
	        
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