Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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3. fertig und mit richtiger Betonung der Sätze lesen können. 
4. mit den Elementen der deutschen Sprachlehre, namentlich mit den Wort- 
arten der Declination und Conjugation und den Hauptregeln der Rechtschreibung 
bekannt sein. 
5. eine, wenn auch nicht völlig aucgebfldete doch regelrechte und reinliche 
Handschtift liefern. 
6. die Hauptstücke des kleinen Catechismus Luthers, die Kernsprüche der hei- 
ligen Schrift und die vorzüglichsien Kirchen-Lieder im Gedächtniß haben. 
7. eine genügende Bekanntschaft mit den Lehren des Christeuthumes, mit 
! hltich Geschichten und dem Hauptinhalte der biblischen Bücher besihen, alles 
m Maße, wie man es von einem guten Schüler der Oberclasse einer Volks- 
Kur 'nrwarten kann. 
5. die vier Specie mit gleichbenannten, ungleichbenannten und gebrochenen 
Zahlen rechnen können. 
9. musicalisch soweit vorgebidet sein, daß er die Noten kennt, einen Anfang. 
im Singen nach Noten und im Clavierspiele gemacht hat. 
4. 
Die Aufnahme in die Seminarclasse ist sowohl für Präparanden als für 
Jünglinge, die sonlk die nölbige Vorbildung sich angeeignet, an folgende Bedin- 
gungen geknupft. 
Der Aufzunehmende muß 
I. mindestens das 17. bebensjahr zurückgelegt, und daruber, sowie 
2. über die suh 3, 1. 2. bezeichneten körperlichen und geistigen Eigenschaften 
die betreffenden Zeugnisse beigebracht haben. 
3. mit Ausdruck lesen und über den Inhalt des Gelesenen Bericht erstatten 
können 
n Hauptlehren der deutschen Grammatik vollständig bekannt, in der 
Nchihmeenne sicher sein, auch fähig, einen Brief oder eine Beschreibung ordent- 
lich zu verfassen 
5. eine regelrech:e, reinliche sichere Handschrift liefern. 
6. die unter 3. 6. bezeichneten Gegenstände fest im Gedächtniß haben. 
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