Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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gung zufälliger Nebenvortheile getrennt aufzuführen. Entschädigung för Neben- 
emolumente und entsprechende Pension wird bei deren Wegfall nur dann gewährt, 
wenn solche in dem Bestallungodekret auödrucklich zu dem wirklichen Diensteinkommen 
geschlagen worden sind. Uebrigens sind die im F. 5 bezeichneten Beamten, der ihnen 
ertheilten Bestallungsdekrete ungeachtet, den patentirten Staatedienern nicht 
beizuzählen. 
8. 7. 
Jeder Staatsdiener hat bei seinem ersten Eintritt in den Staatsdienst eiblich Verpflichtung. 
anzugeloben: 
daß er der Durchlauchtigsten Kandesherrschaft treu und gehorsam sein, 
die Landesgesebe streng beobachten, das ihm übertragene, sowie jedes 
künftig ihm zu übertragende Amt und sede Verrichtung im öffentlichen 
Dienste unter genauer Befolgung der geseptichen Vorschriften und den An- 
ordnungen seiner Vorgesetzten gemäß, nach seinem besten Wissen und 
Gewissen verwalten, und sich allenthalben so betragen wolle, wie es 
einem treuen, redlichen und gewissenhaften Staatödiener gebühre. 
Ueberdieb hat Jeder, welchem das erllemal ein Richteramt übertragen wird, 
zu beschwören: 
das er bei Aucübung des Richteramtes Jedermann gleiches Recht ohne 
Ansehen der Person angedeihen, auch sich davon durch keinerlei Ursachen 
abhalten lassen wolle. 
Jeder Skaatödiener ist verpflichtet, die ihm vermöge seiner dienstlichen Stel- 
lung bekannt gefoordenen, Geheimhaltung erfordernden, Thatlachen Niemanden zu 
offenbaren. Auch nach dem Auascheiden aus dem Dienste besteher diese Verpflich= 
tung fort. 
Bei Weiterbeförderungen oder Verseungen bereits angestellter Staatsdiener 
bedarf es keiner nochmallgen eidlichen Verpflichtung, sondern nur eines Angelsb= 
nisses mittelst Handschlags. 
8. 8. 
Versetzungen von Staatsdienern zu Aemtern, welche der wissenschaktlichen ##hzungen. 
Bildung derselben entsprechen, können jederzeie arolgen, wenn administrative Kü# 
sichten sie wünschenwerth machen. Jedoch haben in solchen Fällen die betreffenden 
Diener Anspruch auf Gewährung ihres bisherigen Diensteinkommens und auf Be- 
lassung des zeither bekleideten Titels und Ranges. Bei Versetzungen, wolche nicht 
auf Ansuchen der Betheiligeen erfolgen, ist für die nothwendig gewesenen Um- 
zugskosten volle Entschädigung zu gewähren. 
5.
	        
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