Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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8. 9. 
Kaunonste Diejenigen Staatsdiener, welche öffenellche Einnahmen zu verwalten haben, 
wecung. müssen eine nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde seslzusetzende Kaution baar 
oder durch Hypothek bestellen. Die baaren Cautionen werden jährlich mit vier 
Procent aus der betreffenden Kasse verzinst. 
Soll eine Realkaution durch dritte Personen bestellt werden, so haben diese 
der Einrede der Vorausklage und resp. der Theilung zu entsagen. 
K. 10. 
ANbengeschäfte. Ohne Genehmigung der Anstellungsbehörde darf kein Staatêdiener einen an- 
dern Erwerbszwelg beibehalten oder übernehmen. Es muß der Beurtheilung der 
ersteren öberlassen dleiben, in welchem Falle eine solche Genehmigung statthaft 
arscheint. 
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rat Mit dem Ableben des Dieners erlischt die ihm übertragene Verwaltung des 
emgs, Dienstes. Bei Kassenverwaltungen kann auf Rechnung der Hinterlassenen eine 
—— fncerinssischt Administration angeordnet werden. In diesem Falle haben die letz- 
teren die Kosten der Verwaltung von dem inzwischen fortlaufenden und ihnen ver- 
blelbenden Dienstgenusse zu übertragen. 
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Ztelwillign Der Austritt aus dem Staatädienste kann zwar keinem Dlener verweigert, 
1# abet aus dienstlichen Rucksichten auf eine Zeit bis zu drei Monaten — vom Ein- 
gange des Entlassungsgesuchs bei der nalungobelone angerechnet — verschoben 
heen. Ein sreiwillig abgehender Staateodiener hat an und für sich keinen An- 
sproch auf Beibehaltung seines Titels und Rangs; es bedarf vielmehr hierzu der 
ausdrücklichen landesherrlichen Erlaubnif. 
13. 
Dunstenisetz= Dienstentsetzung tritt ein, wenn ein Staatsdiener wegen eines Verbrechens 
:9. nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung durch ein Straferkenntniß zu Zucht- 
oder Arbeit6hausstrafe verurkheilt wird. 
Wenn bereits bei Einleitung der Untersuchung ein starker Verdacht des be- 
gangenen Verbrechens vorliegt, so kann die Dienstbehörde sofort die vorläusige Sus= 
pension des Angeschuldigten von der Dienststelle unter einstweiliger Einziehung des 
Gehalts bis auf den zum nothdürftigen Unterhalt für die Person und die Familie
	        
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