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K. 16.
h Einen Anspruch auf Pension oder Wartegeld hat jeder Staatodiener, insofern
Slagledient. er nicht nach den unten folgenden Bestimmungen seiner desfallsigen Berechtigung
verlustig geworden ist.
C. 17.
Grtaltsabänge Dem in Folge dieser Bestimmung zu bildenden Penssonsfonds ist ein dem
Elient der Besoldungen entsprechender, wenn auch im Verhältniß zu der gewähr-
*dvV' sene-ten Vergünstigung geringer Beitrag aus den Mitteln Dericnigen zu sichern, in
deren Specuest die Regulirung des Pensionowesené erfolgt
r Staatödiener hat daher von dem Zeitpuncte an, mit welchem das gegen-
* bee in Kraft tri#t, jährlich
Ein Procent
seiner wirklichen Besoldung zum Besten des Pensionsfonde abzugeben. Die be-
zöglichen Belräge sind bei Aucgzahlung der Besoldungen veon den betreffenden Kas-
senverwaltungen in halbjährigen Raten innenzubehalten und an den Administrator
des Pensionsfonds abzuliefern.
Bei Berechnung der Abzüge werden Beträge unter 50 Thlrn. nicht in Be-
tracht gezogen, Beträge von und über 50 Thlr. für voll angenommen. Die in
Folge dee gegenwärtigen Gesetzes zu begründende Pensionskasse bildet einen Anhang
zur allgemeinen VLandeckasse. In letzterer werden Einnahme und Auögabe der
ersteren in solle aufgeführt, und sodann in besonderer Rechnung specificirt.
KS. 18.
eennüa Ein Pensionsanspruch wird nur durch wirkliche Besoldung begründet. Außer
#n Betracht bleiben daher Remunerationen und Nebennutzungen, insoweit sie nicht als
durch wurkliche Besoldungstheile veranschlagt worden sind (vergl. F. 6), Pferderationen und Reise-
llolung. gelder, die Vergülung für Kopialien u. s. w.
. 19.
Weilere Ve Pensionirungen und Dispofttionsstellungen finden nur in den folgenden Fäl-
simmungen. jen und unter det Vorausschung statt, daß kein Fall vorliegt, welcher den obigen
Hechimmunge zufolge Dienstentsetung zur Folge haben würde. In densenigen
en, in welchen die Dienstentlassung aus einem der im 6. 14 angefährten
Gründe ersolgt, hat zwar der betreffende Diener ebenfalls keinen Anspruch auf
Pension, es bleibt jedoch dem Ermessen der Anstellungöbehörde anheimgestellt, dem-
selben im Falle des Bedürfnissec eine jährliche Unterstützung zu bewllligen. Diese