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darf aber niemals die Hälfte deösenigen Pensionssatzes öbersteigen, welcher dem
entlassenen Staalêdiener nach seinem Dienstalter zugestonden hätte.
KC. 20.
Staatödiener, welche wegen einer nicht durch grobe Verschuldung eingetretenen
körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwalltung ihre Amleé bleibend onsahis
geworden sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand und den im §. 21 be
stimmten Ruhegrhalt fordern, aber auch wider ihren Willen aus dem Dienste enl-
lassen werden. Im letzteren Falle hat die Anstellungöbehörde unter Zugrunde=
legung zweier motivirker ärzlicher Gutachten und nach Besinden mit etwaiger Be-
nutzung des Gutachtené sachverständiger Geschäftemanner die Dienstunfähigkeit des
Beamten zu ermickteln. Von dem Ergrbniß dieser Ermittelung ist lepterer in
Kenniniß zu sepen und ihm eine Gegenvorstellung nachzulassen, worauf nach etwa
erforderlicher weiterer Erörterung definitiver Beschluß zu fassen ist. Ein Diener,
welcher dab 70. Lebenssahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, ohne Angabe eines be-
sondern Grundeg seine Entlassung zu nehmen und die gesetzliche Pensson zu be-
anspruchen, kann aber auch wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden,
ohne daß es eines besondern Beweises seiner Dienstunfahigkeit bedarf.
6. 21.
Die Zahl der Dienstjahre und der Betrag der von dem Beamien zuleßzt be-
zogenen wirklichen Besoldung giebt ve Maaßstab der zu verwilligenden Pension.
Ein Staatodiener, welcher in den ersten zehn Jahren seines Dienstes dienst-
unfähig * erhalt 40 raenv seiner wirklichen Besoldung alc Pension.
üt jedem weiteren Dienstjahre steigt der Ruhegehalt um 1 Procent. Es
dar vah, wie hier beispielsweise bemeikt wird, ein zu pensionirender Staalsdiener
nach zwanzigjähriger Dienstzeit einen Anspruch auf 50) Prozent dec von ihm vor
der Emeritirung bezogenen Gehaltes
Ueber 30 Procent der Besoldung soll der Ruhegehalt in keinem Falle be-
tragen.
Ein Staatsdiener, welcher nachweislich ohne alle eigne Verschuldung le-
diglich in unmittelbarer Folge der vollkommen pflichtgemäßen Erfüllung sei-
nes wirklichen Berufo beschädigt und dadurch unfähig zur Verrichtung des lete-
ren geworden ist, soll 80 Procent seiner Besoldung als Pension forterhalten, falls
derselbe während seiner Dienstzeit keine Veranlassung zu wiederholtem dikciplina-
rischen Einschreiten gegen sich gegeben hat. Im letzteren Falle wird die Pension
nach der Dienstzeil berechnet.
Fonnsctzung.
Wiöhe der
Pension
Bortsthung.