Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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darf aber niemals die Hälfte deösenigen Pensionssatzes öbersteigen, welcher dem 
entlassenen Staalêdiener nach seinem Dienstalter zugestonden hätte. 
KC. 20. 
Staatödiener, welche wegen einer nicht durch grobe Verschuldung eingetretenen 
körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwalltung ihre Amleé bleibend onsahis 
geworden sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand und den im §. 21 be 
stimmten Ruhegrhalt fordern, aber auch wider ihren Willen aus dem Dienste enl- 
lassen werden. Im letzteren Falle hat die Anstellungöbehörde unter Zugrunde= 
legung zweier motivirker ärzlicher Gutachten und nach Besinden mit etwaiger Be- 
nutzung des Gutachtené sachverständiger Geschäftemanner die Dienstunfähigkeit des 
Beamten zu ermickteln. Von dem Ergrbniß dieser Ermittelung ist lepterer in 
Kenniniß zu sepen und ihm eine Gegenvorstellung nachzulassen, worauf nach etwa 
erforderlicher weiterer Erörterung definitiver Beschluß zu fassen ist. Ein Diener, 
welcher dab 70. Lebenssahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, ohne Angabe eines be- 
sondern Grundeg seine Entlassung zu nehmen und die gesetzliche Pensson zu be- 
anspruchen, kann aber auch wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, 
ohne daß es eines besondern Beweises seiner Dienstunfahigkeit bedarf. 
6. 21. 
Die Zahl der Dienstjahre und der Betrag der von dem Beamien zuleßzt be- 
zogenen wirklichen Besoldung giebt ve Maaßstab der zu verwilligenden Pension. 
Ein Staatodiener, welcher in den ersten zehn Jahren seines Dienstes dienst- 
unfähig * erhalt 40 raenv seiner wirklichen Besoldung alc Pension. 
üt jedem weiteren Dienstjahre steigt der Ruhegehalt um 1 Procent. Es 
dar vah, wie hier beispielsweise bemeikt wird, ein zu pensionirender Staalsdiener 
nach zwanzigjähriger Dienstzeit einen Anspruch auf 50) Prozent dec von ihm vor 
der Emeritirung bezogenen Gehaltes 
Ueber 30 Procent der Besoldung soll der Ruhegehalt in keinem Falle be- 
tragen. 
Ein Staatsdiener, welcher nachweislich ohne alle eigne Verschuldung le- 
diglich in unmittelbarer Folge der vollkommen pflichtgemäßen Erfüllung sei- 
nes wirklichen Berufo beschädigt und dadurch unfähig zur Verrichtung des lete- 
ren geworden ist, soll 80 Procent seiner Besoldung als Pension forterhalten, falls 
derselbe während seiner Dienstzeit keine Veranlassung zu wiederholtem dikciplina- 
rischen Einschreiten gegen sich gegeben hat. Im letzteren Falle wird die Pension 
nach der Dienstzeil berechnet. 
Fonnsctzung. 
Wiöhe der 
Pension 
Bortsthung.
	        
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