Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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der Folge stirbt, oder wieder heirathet, den dritten Theil der gesetlichen Wittwen- 
pension als ECciichngebeias, bis es das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hat oder 
früher vsrgt wird 
mehr als drei eheliche Kinder vorhanden — gleichviel ob aus einer 
oder 3 mehreren Ehen — so wird der Betrag der Wittwenpension unter sie alle 
gleichnaßig vertheilt. 
dem Tode, dem erfüllten achtzehnten Lebensjahre oder der früheren Ver- 
sorgung F#ns jeden Kindes fällt dessen Antheil den übrigen Kindern zu, und erst 
dann an die Sltaatökasse zurück, wenn durch solche Anfälle, oder auch schon ohne 
solche, ages übrige Kind zum Genusse eines vollen Drittheils der Wittwenpension 
gelan 
b lange hingegen neben der Wittwe noch unversorgte, jũngere als achtzehn- 
jaͤhrige Kinder aus einer früheren Ehe des verstorbenen Staatsdieners leben, so hat 
erstere für solche ein Drictheil, und wenn sie selbst gar keine Kinder von dem Ver- 
slorbenen hälle, die Hälfte ihrer Wittwenpension abzugeben, es sei denn, daß nur 
ein Kind aus der früheren Ehe vorhanden wäre, welchen Fallo dasselbe auch nur 
ein Drittheil erhält. Nach dem Tode, nach erfulltem achtzehnten Lebensjahre oder 
noch fruher eingetretener Versorgung eines solchen Kindes fällt dessen Antheil an 
die Wittwe zura 
Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Diensteinkommen 
erhält oder sonst zu einem selbstständigen Erwerb irgend einer Art gelangt 
. 35. 
Die Wittwenpensson tritt gar nicht e 
1) wenn der verstorbene Soactsdiener ohne höhere Erlaubniß geheirathet 
hatte, 4 5# denn, daß solches schon vor seinem Eintritt in den Dienst 
3 
geschehe 
2) zun er eines Dienstes auf rechtliche Weise entsetzt oder entlassen wor- 
Der n der Landeöherrschaft bleibt es jedoch solchen Falles überlassen, 
unschuldigen und durstigen Ehesrauen, Wittwen oder Waisen einige Unterstützung 
bis wichllena zur Halfte der außerdem eintretenden Pension, zhuserrche- 
Die schon eingetretene Wittwenpension fällt wieder weg mit dem Tage der 
anderweiten Verheirarhung, welche letztere jedoch Hisichilich der hin bloß die- 
selbe Wirkung wie der Tod der Wittwe hat (d. 34). 
Wittwen- und Waisenpensionen fallen ferner weg, sobald die Wittwe oder 
resp. das verwaiste Kind, wegen eines Verbrechens zum Zucht- oder Arbeitshaus. 
oder zu einer gleichkommenden Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist. och 
hat auch hier das Verbrechen der Wittwe hinsichtlich der unschuldigen Kinder nur
	        
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