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der Folge stirbt, oder wieder heirathet, den dritten Theil der gesetlichen Wittwen-
pension als ECciichngebeias, bis es das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hat oder
früher vsrgt wird
mehr als drei eheliche Kinder vorhanden — gleichviel ob aus einer
oder 3 mehreren Ehen — so wird der Betrag der Wittwenpension unter sie alle
gleichnaßig vertheilt.
dem Tode, dem erfüllten achtzehnten Lebensjahre oder der früheren Ver-
sorgung F#ns jeden Kindes fällt dessen Antheil den übrigen Kindern zu, und erst
dann an die Sltaatökasse zurück, wenn durch solche Anfälle, oder auch schon ohne
solche, ages übrige Kind zum Genusse eines vollen Drittheils der Wittwenpension
gelan
b lange hingegen neben der Wittwe noch unversorgte, jũngere als achtzehn-
jaͤhrige Kinder aus einer früheren Ehe des verstorbenen Staatsdieners leben, so hat
erstere für solche ein Drictheil, und wenn sie selbst gar keine Kinder von dem Ver-
slorbenen hälle, die Hälfte ihrer Wittwenpension abzugeben, es sei denn, daß nur
ein Kind aus der früheren Ehe vorhanden wäre, welchen Fallo dasselbe auch nur
ein Drittheil erhält. Nach dem Tode, nach erfulltem achtzehnten Lebensjahre oder
noch fruher eingetretener Versorgung eines solchen Kindes fällt dessen Antheil an
die Wittwe zura
Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Diensteinkommen
erhält oder sonst zu einem selbstständigen Erwerb irgend einer Art gelangt
. 35.
Die Wittwenpensson tritt gar nicht e
1) wenn der verstorbene Soactsdiener ohne höhere Erlaubniß geheirathet
hatte, 4 5# denn, daß solches schon vor seinem Eintritt in den Dienst
3
geschehe
2) zun er eines Dienstes auf rechtliche Weise entsetzt oder entlassen wor-
Der n der Landeöherrschaft bleibt es jedoch solchen Falles überlassen,
unschuldigen und durstigen Ehesrauen, Wittwen oder Waisen einige Unterstützung
bis wichllena zur Halfte der außerdem eintretenden Pension, zhuserrche-
Die schon eingetretene Wittwenpension fällt wieder weg mit dem Tage der
anderweiten Verheirarhung, welche letztere jedoch Hisichilich der hin bloß die-
selbe Wirkung wie der Tod der Wittwe hat (d. 34).
Wittwen- und Waisenpensionen fallen ferner weg, sobald die Wittwe oder
resp. das verwaiste Kind, wegen eines Verbrechens zum Zucht- oder Arbeitshaus.
oder zu einer gleichkommenden Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist. och
hat auch hier das Verbrechen der Wittwe hinsichtlich der unschuldigen Kinder nur