Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

zu dem zu begründenden Pensionsfonds hiermit ausdrücklich verzichtet, sondern auch 
zugleich die Zusicherung ertheilt, daß falls wider Erwarten eine zufolge der obigen 
Bestimmung an den Pensionsfonds zu überweisende statutenmäßige Unterstügung 
den Betrag der den Hintetlassenen des betreffenden Staatédieners nach gegenwär 
tigem Gesetze zu gewährende Pension übersteigen würde, der bezügliche Ueberschuß 
derselben verbleiben soll. 
S 40. 
Jorisehung. Da dem gegenwaͤrtigen Gesehz eine rückwirkende Kraft nur in dem im 8. 42 
besonders bezeichnelen Fällen beizulegen ist und daher sich dasselbe nicht auf die- 
jenigen Staatödiener erstrecken kann, arihe schon zur Zeit der Publikation des 
ersteren in Ruhestand versept waren #verg. F§. 30), so tritt in dem Verhälktnisse, 
in welchem bereits pensionirte Bramte jener Kategorie zu der Secietäl stehen, in 
keiner Weise eine Aenderung ein. 
Die Relicten derjenigen Staatödiener, welche zeither aus dem Fonds der 
Sociectät die nach den betreffenden Statuten jährlich ausfallende Distributionssumme 
zu erhalten gehabt haben, gehören auch ferner diesem Verbande an, und haben da- 
her auch in Zukunft die an die Mitglieder desselben jährlich zu vertheilende Quote 
zu beanspruchen. 
. 41. 
Jonlsetung. Insoweit nicht die in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen 
eine Abänderung der Statuten der Diener-, Wiltwen= und Waisen-Unterstützungs= 
Societät mit sich bringen, bleiben dieselben auch fernerhin in unveränderter Gültigkeit. 
. 42. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetes sollen auf jeden, von dem Tage 
7. der insp desselben an sich ereignenden Pensionéfall Anwendung leiden. 
le schon vor diesem Zeilpuncte an Staatödiener oder deren Wittwen und 
i bewilligte Pensionen bleiben unverändert. Hinsichtlich der Bestimmungen 
über das Aufhören einer Pension durch Tod, Wiederverheirathung oder begangenes 
Verbrechen sind alle schon vor dem Erlaß dieses Gesetz bensionirte Wittwen und 
Waisen noch nach diesem zu beurtheilen. Auch leidet die im 9. 24 enthaltene 
Bestimmung auf die bereits vor dieser Zeit pensionirten Diener Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Greiz, den 2. April 1860. 
(L. S.) Carolinc.
	        
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