zu dem zu begründenden Pensionsfonds hiermit ausdrücklich verzichtet, sondern auch
zugleich die Zusicherung ertheilt, daß falls wider Erwarten eine zufolge der obigen
Bestimmung an den Pensionsfonds zu überweisende statutenmäßige Unterstügung
den Betrag der den Hintetlassenen des betreffenden Staatédieners nach gegenwär
tigem Gesetze zu gewährende Pension übersteigen würde, der bezügliche Ueberschuß
derselben verbleiben soll.
S 40.
Jorisehung. Da dem gegenwaͤrtigen Gesehz eine rückwirkende Kraft nur in dem im 8. 42
besonders bezeichnelen Fällen beizulegen ist und daher sich dasselbe nicht auf die-
jenigen Staatödiener erstrecken kann, arihe schon zur Zeit der Publikation des
ersteren in Ruhestand versept waren #verg. F§. 30), so tritt in dem Verhälktnisse,
in welchem bereits pensionirte Bramte jener Kategorie zu der Secietäl stehen, in
keiner Weise eine Aenderung ein.
Die Relicten derjenigen Staatödiener, welche zeither aus dem Fonds der
Sociectät die nach den betreffenden Statuten jährlich ausfallende Distributionssumme
zu erhalten gehabt haben, gehören auch ferner diesem Verbande an, und haben da-
her auch in Zukunft die an die Mitglieder desselben jährlich zu vertheilende Quote
zu beanspruchen.
. 41.
Jonlsetung. Insoweit nicht die in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen
eine Abänderung der Statuten der Diener-, Wiltwen= und Waisen-Unterstützungs=
Societät mit sich bringen, bleiben dieselben auch fernerhin in unveränderter Gültigkeit.
. 42.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetes sollen auf jeden, von dem Tage
7. der insp desselben an sich ereignenden Pensionéfall Anwendung leiden.
le schon vor diesem Zeilpuncte an Staatödiener oder deren Wittwen und
i bewilligte Pensionen bleiben unverändert. Hinsichtlich der Bestimmungen
über das Aufhören einer Pension durch Tod, Wiederverheirathung oder begangenes
Verbrechen sind alle schon vor dem Erlaß dieses Gesetz bensionirte Wittwen und
Waisen noch nach diesem zu beurtheilen. Auch leidet die im 9. 24 enthaltene
Bestimmung auf die bereits vor dieser Zeit pensionirten Diener Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Greiz, den 2. April 1860.
(L. S.) Carolinc.