Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 7.
(Ausgegeben den 15. Juni 1860.)
23. Bekanntmachung,
eine Aenderung in dem durch die Verordnung vom 3. Febrnar 1853
festgestellten Maaße der Mauerziegel und die Einschärfung dieser
Verordnung
betreffend.
Da das Verhältniß der Breite zur bänge der Mauerziegel, wie solches durch
§. 1 der Verordnung vom 3. Februar 1853 festgestellt ist, insosern nicht alo ganz
zweckmäßig sich erwiesen hat, alo es keinen ganz regelmäßigen Verband gestatter,
so ist mit Höchster Genehmigung der Durchlauchtigsten Fürstin Regentin, die in
8. 1 der gedachten Verordnung auf 6 Zoll festgestellte Breite der Mauerziegel auf
5½ Zoll herabgesetzt worden.
-G übrigeno bei der vom Fürstlichen Poligeiamt verfügten Revision der Zie-
geleien sich ergeben hat, das. die Vorschriften jener Verordnung von vielen Ziegelei-
besitern noch nicht beachtet worden sind, so werden die letzteren an die genaue
Einhaltung des dort vorgeschriebenen Maaßes der Ziegel ernstlich erinnert und ihnen
zu der nöthigen Einrichtung noch eine dreimonatige Frist elngeräumt. Zugleich
werden die Polizeibehörden des Landec angewiesen, die Einhaltung der obgedachten
Verordnung streng zu überwachen, zu diesem Behufe von Zeit zu Zeit Visstatlonen
der Ziegeleien vornehmen zu lassen und wahrgenommene Kontraventionen unnach-
scchtlich zu bestrafen.
Greiz, den 8. Mai 1860.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Otte.
N. v. Geldern: Grispendorl.
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