Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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24. Verordnung, 
die Erhöhung der Gebühren für die bei der hiesigen Landes- 
vermessung beschäftigten Geometer 2c. 
betreffend. 
it Bezug auf das Landeögeseg vom 25. Februar 1858 (cf. Nr. 8 (9) der 
rltlee vom Jahre 1858), die vorzunehmende Landecvermessung betreffend, 
wird mit Höchster Genehmigung hiermic Folgendes verordnet: 
C. 1. 
Die F. 23 des nurgedachten Gesehes und §. 5 der Geometer-Instruction vom 
31. März 18588 festgeseqten Gebühren-Ansäge werden zu Gunsten der Geometer in 
der Weise erhöht, daß dieselben künftig 
4) für jede Hofraithe oder jedes Gebäude, welches ein besonderes Item 
bildet, 
und 
2) für jeden, in 10000heiligem Maaßstabe aufgenommenen Morgen, 
anstatt wie bisher 7½ Sgr. Pf. — 8 Sgr. 3 Pfl. 
sowie 
3) für jeden in 20004heiligem Maaßstabe aufgenommenen Morgen, 
anstatt 4 Sgr. — DPf. — 4 Sgr. 6 P 
zu beanspruchen haben 
as büobesenon die gespaltenen Güter anlangt, so muß bei der Berechnung 
der Vermessungsgebühren für dieselben die Zahl der angesetzten Itemo der Zahl 
der Theile gleich sein, in welche das Gut getheilt ist. 
. 2. 
In Räcksicht auf die Auszahlung der Vermessungs-Gebühren, inobesondere auf 
etwaige Abschlagszahlungen, wird nach dem Vorgange benachbarter Staaten als 
Norm fellgesegt, daß drei Fünftheile der Gebühren für die Aufnahme und zwei 
Fünftheile für die Winterarbeilen zu rechnen seien.
	        
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