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24. Verordnung,
die Erhöhung der Gebühren für die bei der hiesigen Landes-
vermessung beschäftigten Geometer 2c.
betreffend.
it Bezug auf das Landeögeseg vom 25. Februar 1858 (cf. Nr. 8 (9) der
rltlee vom Jahre 1858), die vorzunehmende Landecvermessung betreffend,
wird mit Höchster Genehmigung hiermic Folgendes verordnet:
C. 1.
Die F. 23 des nurgedachten Gesehes und §. 5 der Geometer-Instruction vom
31. März 18588 festgeseqten Gebühren-Ansäge werden zu Gunsten der Geometer in
der Weise erhöht, daß dieselben künftig
4) für jede Hofraithe oder jedes Gebäude, welches ein besonderes Item
bildet,
und
2) für jeden, in 10000heiligem Maaßstabe aufgenommenen Morgen,
anstatt wie bisher 7½ Sgr. Pf. — 8 Sgr. 3 Pfl.
sowie
3) für jeden in 20004heiligem Maaßstabe aufgenommenen Morgen,
anstatt 4 Sgr. — DPf. — 4 Sgr. 6 P
zu beanspruchen haben
as büobesenon die gespaltenen Güter anlangt, so muß bei der Berechnung
der Vermessungsgebühren für dieselben die Zahl der angesetzten Itemo der Zahl
der Theile gleich sein, in welche das Gut getheilt ist.
. 2.
In Räcksicht auf die Auszahlung der Vermessungs-Gebühren, inobesondere auf
etwaige Abschlagszahlungen, wird nach dem Vorgange benachbarter Staaten als
Norm fellgesegt, daß drei Fünftheile der Gebühren für die Aufnahme und zwei
Fünftheile für die Winterarbeilen zu rechnen seien.