Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 63 — 
Die Auszahlung der oben unter 1, 2 und 3 den Geometern zugebilligten Ge- 
bühren-Zulagen erfolgt nur nach vollständigem Abschluß aller bei der Flurvermessung 
erforderlichen Arbeiten, dagegen verliert ein Geomeler, der vor diesem Abschluß ab- 
geht oder verabschiedet wird, jedes Anrecht daran und wird dieselbe vielmehr dem- 
jenigen gewährt, welcher diese Arbeiten vollendet hat, da bekanntlich die Vollendung 
der deöfallsigen Arbeiten eines Anderen einen ungleich größeren Zeit= und Muͤhe. 
Aufwand erfordert, als der eigenen. 
Fürstlicher Landeoregierung bleibt übrigens vorbehalten, hietinnen je nach 
Verschiedenheit der Fälle, angemessene Modifikationen eintreten zu lassen. 
Hierbei wird zugleich noch darauf hingewiesen, daß jedem Geometer selbst- 
verständlich die Verpslichtung obliegt, nur sauber und elegant gczeichnele Karten, 
sowie nur reinlich, leserlich und egal geschriebene schriftliche Arbeilen zu liefern und 
jede von dem Obergcometer nicht für gut befundene Karte resp. Arbeil, durch eine 
bessere zu ersetzen. 
8. 3. 
Bei allen, in Gemäßheil der &. 4 des Eingangsgedachten Gesebes, von dem 
Obergeometer vorzunehmenden Revisionen, mussen die betreffenden Geometer zugegen 
sein, und haben dieselben in Rücksicht auf die vorgedachte Gebühren-Erhöhung, 
hierfür eben so wenig eine Entschädigung zu beanspruchen, als wenn sie nach 
endigung einer Flurvermessung einige Zeit auf die Einweisung in eine andere Flur 
zu warten haben 
Greiz, am 15. Mai 1760. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregicrung das. 
Okto. 
N. v. Geldem. Erispendork.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.